Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Hat der Beschenkte ein Klagerecht auf die Belohnung gehabt, entweder, weil sie unter den Parteyen schon bedungen, oder durch das Gesetz vorgeschrieben war; so hört das Geschäft auf, eine Schenkung zu seyn, und ist als ein entgeldlicher Vertrag anzusehen.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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