§ 50 K-ChG Strafbestimmungen

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht gerichtlich zu ahnden ist, wer

a)

Organen entgegen § 45 Abs. 4 die Einsicht in Unterlagen nicht ermöglicht oder Auskünfte nicht erteilt;

b)

der Anzeigepflicht gemäß § 29 Abs. 1 oder der Auskunftspflicht gemäß § 22 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

c)

vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 8.000 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. b und c sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.2010 bis 31.12.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht gerichtlich zu ahnden ist, wer

a)

Organen entgegen § 45 Abs. 4 die Einsicht in Unterlagen nicht ermöglicht oder Auskünfte nicht erteilt;

b)

der Anzeigepflicht gemäß § 29 Abs. 1 oder der Auskunftspflicht gemäß § 22 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

c)

vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 8.000 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. b und c sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.

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