§ 53 MinStG

Mineralölsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Inhaber eines Mineralöllagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Mineralöl

1.

in das Mineralöllager aufgenommen wurde;

2.

im Mineralöllager verbraucht wurde;

3.

aus dem Mineralöllager weggebracht wurde.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 5 entsprechen. § 52 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Der Inhaber eines Mineralöllagers kann in den Fällen des § 52 Abs. 2 Z 4 lit. d seine Aufzeichnungspflichten auf Dritte übertragen, denen die für die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten erforderlichen Informationen und Nachweise vorliegen. Dies setzt voraus, dass diese Dritten sich nachweislich bereit erklären, gegenüber dem Zollamt Österreich alle von diesem angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise beizubringen. Kommt es zur Entstehung einer Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b oder Z 3, ist der Dritte gemeinsam mit dem Lieferer Steuerschuldner nach § 22 Abs. 1 Z 2.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 30.10.2019 bis 30.06.2020

(1) Der Inhaber eines Mineralöllagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Mineralöl

1.

in das Mineralöllager aufgenommen wurde;

2.

im Mineralöllager verbraucht wurde;

3.

aus dem Mineralöllager weggebracht wurde.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 5 entsprechen. § 52 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Der Inhaber eines Mineralöllagers kann in den Fällen des § 52 Abs. 2 Z 4 lit. d seine Aufzeichnungspflichten auf Dritte übertragen, denen die für die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten erforderlichen Informationen und Nachweise vorliegen. Dies setzt voraus, dass diese Dritten sich nachweislich bereit erklären, gegenüber dem Zollamt Österreich alle von diesem angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise beizubringen. Kommt es zur Entstehung einer Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b oder Z 3, ist der Dritte gemeinsam mit dem Lieferer Steuerschuldner nach § 22 Abs. 1 Z 2.

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