§ 47 MinStG

Mineralölsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Herstellung (Gewinnung und Bearbeitung), die Lagerung, die Beförderung, der Handel und die Verwendung von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 44 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.Die Herstellung (Gewinnung und Bearbeitung), die Lagerung, die Beförderung, der Handel und die Verwendung von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach Paragraph 44, Absatz 5, unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
  2. (2)Absatz 2Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 59 Z 23 lit. b, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 59, Ziffer 23, Litera b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

  3. (3)Absatz 3Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäftssitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder der zu beaufsichtigende Gegenstand befinden.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.05.2016 bis 30.06.2020
  1. (1)Absatz einsDie Herstellung (Gewinnung und Bearbeitung), die Lagerung, die Beförderung, der Handel und die Verwendung von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 44 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.Die Herstellung (Gewinnung und Bearbeitung), die Lagerung, die Beförderung, der Handel und die Verwendung von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach Paragraph 44, Absatz 5, unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
  2. (2)Absatz 2Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 59 Z 23 lit. b, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 59, Ziffer 23, Litera b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

  3. (3)Absatz 3Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäftssitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder der zu beaufsichtigende Gegenstand befinden.

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