Gesamte Rechtsvorschrift BierStG 2022

Biersteuergesetz 2022

BierStG 2022
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Stand der Gesetzesgebung: 12.01.2022

§ 1 BierStG 2022


(1) Bier, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Biersteuer).

(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(3) Für die Erhebung der Biersteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.

(Anm.: Abs. 4 bis Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)

§ 2 BierStG 2022


(1) Bier im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur;

2.

Mischungen von nichtalkoholischen Getränken mit Bier im Sinne der Z 1, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.

(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987, S. 1, in der Fassung des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 273 vom 31.10.2018, S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.

(3) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 51 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

1.

Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4;

2.

Zollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.4.2019, S. 54;

3.

Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);

4.

anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;

5.

Drittgebiete:

a)

die in Art. 4 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, und

b)

die in Art. 4 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;

6.

Drittländer: alle Staaten und Gebiete im Sinne des Art. 3 Z 5 der Systemrichtlinie;

7.

Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;

8.

Einfuhr: Die Überlassung von Bier zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex;

9.

Ort der Einfuhr:

a)

bei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Z 5 lit. b der Ort, an dem sich das Bier bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befindet;

b)

beim Eingang aus Drittgebieten nach Z 5 lit. a der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen ist;

10.

Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Bier in das Zollgebiet der Union, welches nicht nach Art. 201 des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde und für das nach Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn das Bier zollpflichtig gewesen wäre;

11.

Alkoholstrukturrichtlinie: Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, S. 1.

§ 2a BierStG 2022 (weggefallen)


§ 2a BierStG 2022 seit 31.12.2021 weggefallen.

§ 3 BierStG 2022


(1) Die Biersteuer beträgt je Hektoliter Bier 2 € je Grad Plato (Steuerklasse).

(2) Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet. Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Betracht.

(3) Abweichend von Abs. 1 ermäßigt sich der Steuersatz für Bier, das in kleinen unabhängigen Brauereien (Abs. 5) unter Steueraussetzung gebraut wurde, ausgenommen Lizenzbier,

1.

bei einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 12 500 hl auf 60 vH,

2.

bei einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 25 000 hl auf 70 vH,

3.

bei einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 37 500 hl auf 80 vH,

4.

bei einer Gesamtjahreserzeugung von höchstens 50 000 hl auf 90 vH

des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes. Diese Ermäßigungen können nur im Wege einer Erstattung der entrichteten Biersteuer gewährt werden (Abs. 7).

(4) Als Gesamtjahreserzeugung einer Brauerei gilt die gesamte in ihr im Brauverfahren hergestellte Biermenge, einschließlich Lizenzbier sowie der steuerfrei abgegebenen oder verwendeten Mengen, für die innerhalb eines Kalenderjahres die Steuerschuld entstanden ist, zuzüglich der in diesem Zeitraum aus der Brauerei unter Steueraussetzung weggebrachten sowie der in der Brauerei zur Herstellung von Bier im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 verwendeten Mengen, abzüglich der Mengen, die in diesem Zeitraum wieder in die Brauerei zurückgelangt sind.

(5) Kleine unabhängige Brauereien sind Herstellungsbetriebe nach § 12 mit einer Gesamtjahreserzeugung von höchstens 50 000 hl, die rechtlich und wirtschaftlich von anderen Herstellungsbetrieben unabhängig sind, Betriebsräume benutzen, die räumlich von anderen Herstellungsbetrieben getrennt sind und Bier nicht unter Lizenz brauen. Beträgt die Lizenzherstellung weniger als die Hälfte der Gesamtjahreserzeugung und wurde sie zu dem im Abs. 1 genannten Steuersatz versteuert, ist das Brauen unter Lizenz für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes unschädlich.

(6) Kleine, voneinander abhängige Brauereien, deren Gesamtjahreserzeugungen zusammen 50 000 hl nicht überschreiten, gelten für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes als eine Brauerei.

(7) Auf Antrag desjenigen, der die Steuer nach Abs. 1 nachweislich im Steuergebiet entrichtet hat, wird für Bier, das dem nach Abs. 3 ermäßigten Steuersatz unterliegt, die Steuerdifferenz erstattet. Der Antrag auf Erstattung ist nur für volle Kalenderjahre zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zu stellen.

(8) Der Antrag muss alle für die Erstattung maßgeblichen Angaben enthalten. Beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Stammt das Bier aus einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland, ist eine amtliche Bestätigung über die Gesamtjahreserzeugung und die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der jeweiligen ausländischen Brauerei vorzulegen.

(9) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren nach Abs. 7 und 8 sowie die Ausstellung von Bescheinigungen nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 23a der Alkoholstrukturrichtlinie näher zu regeln.

§ 4 BierStG 2022


(1) Von der Biersteuer ist befreit:

1.

Bier, das

a)

zur Herstellung von Essig,

b)

vergällt zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln,

c)

unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, sofern jeweils der Alkoholgehalt fünf Liter reinen Alkohol je 100 Kilogramm des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

d)

zur Herstellung von Arzneimitteln

verwendet wird, sofern diese Verwendung gemäß § 6 Abs. 2 bewilligt wurde (Bierverwendungsbetrieb);

2.

Bier, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 11 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird;

3.

Bier, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung

1.

im Falle der Einfuhr von Bier (§ 24) dessen Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen es nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden kann,

2.

die steuerfreie Verbringung von Bier aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,

3.

den steuerfreien Bezug von Bier im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Bier unter Steueraussetzung durch nach Art. 11 Abs. 1 der Systemrichtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

4.

zur Durchführung insbesondere von Art. 13 und 49 der Systemrichtlinie Unternehmen auf Flughäfen oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen zu gestatten, Bier zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

5.

die Biersteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.

§ 5 BierStG 2022


(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Bier, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, ausgenommen Ausleerbier, Tropfbier oder Bierneigen. Für Bier, das in ein Steuerlager zurückgenommen wurde (Rückbier), wird die Steuer nur dann erstattet oder vergütet, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich rückabgewickelt wurde.

(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 22 Z 3, BGBl. I Nr. 104/2019)

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Bieres folgenden Kalenderjahres zu stellen.

§ 6 BierStG 2022


(1) Bierverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Abs. 2 die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Bier erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung ist für Bier zu erteilen, das für einen im § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Zweck verwendet werden soll.

(3) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.

(4) Für Bierverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der §§ 12 und 13 sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung des Bieres stehen. Liegt im Zeitpunkt der Abgabe des Bieres keine gültige Bewilligung nach Abs. 1 mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Betriebsinhaber.

§ 7 BierStG 2022


(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr. Bier wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

1.

die Wegbringung aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 11) anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager;

2.

die gewerbliche Herstellung (§ 12 Abs. 1) ohne Bewilligung;

3.

eine Unregelmäßigkeit nach § 23 bei der Beförderung unter Steueraussetzung;

4.

die Einfuhr, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt;

5.

den unrechtmäßigen Eingang in das Steuergebiet, es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Art. 124 Abs. 1 lit. e, f, g oder k des Zollkodex.

(2) Als Entnahme zum Verbrauch nach Abs. 1 Z 1 gilt auch das Verbringen in einen Betriebsteil, in dem Bier ausschließlich an Verbraucher abgegeben wird. Wird Bier, das in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wurde, aus dem Betrieb weggebracht, dann entsteht durch eine solche Wegbringung keine weitere Steuerschuld. Als Entnahme zum Verbrauch gilt nicht die Weiterverarbeitung von Bier zu einem anderen Produkt.

(3) Wird Bier, das nach § 4 Abs. 1 Z 1 steuerfrei ist, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Bierverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib des Bieres nicht festgestellt werden, so gilt es als bestimmungswidrig verwendet. Wird Bier, das nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurde, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.

(4) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Bier unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.

(5) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Bier auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Bier gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Bieres sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Biermengen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.

(6) Die Steuerschuld entsteht

1.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme zum Verbrauch;

2.

in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Herstellung;

3.

in den Fällen des Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach § 23;

4.

in den Fällen des Abs. 1 Z 4 im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;

5.

in den Fällen des Abs. 1 Z 5 im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs;

6.

in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen.

§ 8 BierStG 2022


(1) Steuerschuldner ist oder sind

1.

in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die das Bier weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen das Bier weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war;

2.

in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;

3.

in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (§ 18) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die das Bier aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Bier entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;

4.

in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 4 die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Bier anzumelden oder in deren Namen das Bier angemeldet wird, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird;

5.

in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 5 jede Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist;

6.

in den Fällen des § 7 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem das Bier bestimmungswidrig verwendet, aus dem das Bier weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Bier zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet.

(2) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

§ 9 BierStG 2022


(1) Als Menge, für welche die Steuerschuld entsteht, gilt

1.

für Bier in nicht geeichten, aber den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Flaschen oder Dosen die Menge, welche dem auf den Flaschen oder Dosen angegebenen Nenninhalt entspricht;

2.

für Bier in geeichten Transportbehältnissen mit einem Rauminhalt von bis zu einem Hektoliter die dem eichbehördlich bezeichneten Rauminhalt dieser Gefäße entsprechende Menge;

3.

für Bier in anderen nicht geeichten Transportbehältnissen, in denen es an Verbraucher abgegeben wird, die dem Rauminhalt derselben entsprechende Menge.

(2) Befindet sich das Bier in keinem der im Abs. 1 angeführten Transportbehältnisse, dann entsteht die Steuerschuld für die im Zeitpunkt ihres Entstehens tatsächlich vorhandene Menge. Wird in einem solchen Fall das Volumen der Biermenge aus dem Eigengewicht ermittelt, so ist ein Kilogramm einem Liter gleichzusetzen.

§ 10 BierStG 2022


(1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich die Biermengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden (§ 7 Abs. 1 Z 1), nach Steuerklassen getrennt, schriftlich anzumelden. Bier, das bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 43) aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zurückgenommen worden ist, muss nicht angemeldet werden.

(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Bier entfallen, das unter Steueraussetzung verbracht wurde oder nach § 4 von der Biersteuer befreit ist. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner die Biersteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Biersteuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Biersteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

(3) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Biersteuer zu entrichten ist.

(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 7 Abs. 1 Z 1, ist die Biersteuer bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats beim Zollamt Österreich zu entrichten.

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 7 Abs. 1 Z 2 oder § 7 Abs. 3, so hat der Steuerschuldner die Biermengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Biersteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

(5a) Entsteht die Steuerschuld nach § 7 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 7 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten. Wird für Bier, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Bier an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Bier oder von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 7 Abs. 1 Z 3 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

(6) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

(7) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.

§ 11 BierStG 2022


(1) Die Biersteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Bier, das

1.

sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet, oder

2.

nach §§ 14a, 15, 16 und 22 befördert wird.

(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Bierlager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 12 oder § 14 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung, den Empfang oder den Versand von Bier erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.

(3) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.

§ 12 BierStG 2022


(1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, in welchen Bier hergestellt wird. Als Herstellung gilt auch eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Bier, durch die eine Mengenvermehrung eintritt, die nicht durch den Verbraucher oder in dessen Auftrag vorgenommen wird, oder durch die der Stammwürzegehalt so verändert wird, daß sich dadurch die Besteuerungsgrundlagen ändern.

(2) Wer Bier gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, Sicherheit gemäß Abs. 4 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern kein Ausschließungsgrund (Abs. 5) vorliegt. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Biersteuer nicht gefährdet wird.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Bearbeitung oder Verarbeitung, der Verwendung und des Verbrauches von Bier im Betrieb. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.

(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Biersteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachtes und im Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommenes Bier entfällt. Auf Antrag kann von der Leistung einer Sicherheit abgesehen werden, wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer hinweisen.

(5) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden,

1.

wenn im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind, oder

2.

wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.

(6) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich die Inbetriebnahme sowie jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.

(7) Die Anzeigen sind binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll und der Bewilligungsbescheid sind, soweit erforderlich, zu ergänzen.

(8) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.

(9) Soll Bier ohne Bewilligung gewerblich hergestellt werden, ist dies dem Zollamt Österreich mindestens eine Woche vor Beginn der Herstellung anzuzeigen.

§ 13 BierStG 2022


(1) Das Recht zur Führung eines Herstellungsbetriebes erlischt:

1.

durch Widerruf der Bewilligung;

2.

durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird;

3.

durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;

4.

bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung;

5.

durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Herstellungsbetriebes oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse.

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen:

1.

wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung des Herstellungsbetriebes nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist,

2.

wenn im Betrieb während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten kein Bier hergestellt, gelagert, be- oder verarbeitet wurde;

3.

wenn eine vom Inhaber des Herstellungsbetriebes bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;

4.

wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Biersteuer für das hergestellte, gelagerte, be- oder verarbeitete Bier gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.

(3) Wenn die Bewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Abs. 2) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.

(4) Bier, das sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Herstellungsbetriebes im Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt des Erlöschens als in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen, soweit es nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen wird.

§ 14 BierStG 2022


(1) Bierlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, die

1.

der Lagerung oder

2.

der Verwendung von Bier zur Herstellung von Alkohol oder anderen verbrauchsteuerpflichtigen Getränken dienen.

(2) Wer Bier unter Steueraussetzung lagern oder verwenden will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Bierlagers nach Abs. 1 Z 1 ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Bierabsatz mindestens 5 000 hl und die durchschnittliche Lagerdauer mindestens ein Monat betragen und Sicherheit in Höhe der Biersteuer geleistet wurde, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Bierlager weggebrachtes und im Bierlager zum Verbrauch entnommenes Bier entfällt. § 12 Abs. 2, 3 und 5 bis 8 sowie § 13 gelten sinngemäß.

(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt Österreich in Einzelfällen, in denen der jährliche Bierabsatz weniger als 5 000 hl oder die durchschnittliche Lagerdauer weniger als ein Monat beträgt, auf Antrag von diesen im Abs. 2 genannten Voraussetzungen absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Bierlagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.

(4) Das Zollamt Österreich kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Biersteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Bierlager in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommenes Bier entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach Abs. 2 ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer hinweisen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt Österreich weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.

§ 14a BierStG 2022


(1) Beförderungen von Bier gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 20 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten zur Systemrichtlinie genannten Anforderungen entspricht.

(2) Für jede Beförderung von Bier unter Steueraussetzung hat

1.

der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender einen Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 1 und

2.

der Inhaber des beziehenden Steuerlagers oder der registrierte Empfänger eine elektronische Eingangsmeldung nach Art. 24 der Systemrichtlinie

an das Zollamt Österreich zu übermitteln.

(3) Bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu einem der in Art. 11 Abs. 1 der Systemrichtlinie genannten Empfänger ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung nach Art. 12 der Systemrichtlinie mitzuführen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

1.

durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Art. 20 bis 29 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;

2.

durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Z 1 zu regeln;

3.

zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Bier häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

§ 15 BierStG 2022


(1) Bier darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 18) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

1.

in Steuerlager oder

2.

in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 6 Abs. 2 bewilligt wurde, oder

3.

soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen

im Steuergebiet.

(2) Das Bier ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Bierverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder von den im Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Bier durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Bieres.

(4) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Bieres geleistet wird.

§ 16 BierStG 2022


(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

1.

aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

a)

in Steuerlager oder

b)

in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 17) oder

c)

an vom registrierten Empfänger nach § 17 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt Österreich mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder

d)

soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

im Steuergebiet;

2.

aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

a)

in Steuerlager oder

b)

in Betriebe von registrierten Empfängern oder

c)

zu den in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

in anderen Mitgliedstaaten;

3.

durch das Steuergebiet.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer des Bieres Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Bier unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

(2) Das Bier ist unverzüglich

1.

vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,

2.

vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Abs. 1 Z 1 lit. c (Direktlieferung) keine Anwendung findet,

3.

von den in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Bier durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Bieres in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Bieres durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch einen in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.

(4) Mit der Aufnahme des Bieres in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Bieres am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1 bis 4, 5a, 6 und 7 sinngemäß.

§ 17 BierStG 2022


(1) Registrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Bier, das aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wird, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken

1.

nicht nur gelegentlich oder

2.

im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Biersteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Biersteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Biermengen entfällt. Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.

(3) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, der das Bier beziehen soll, davon abweichende Anschriften in Fällen von Direktlieferungen, die Menge des Bieres und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist zudem eine Beschreibung des Betriebes, insbesondere mit Angaben zu den Betriebsräumlichkeiten im Steuergebiet, anzufügen.

(4) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 13 sinngemäß.

§ 18 BierStG 2022


(1) Registrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Bier vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Biersteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Biersteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats versandten Biermengen entfällt.

(3) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls

1.

der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;

2.

alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;

3.

die Orte der Einfuhr, von denen Bier voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird;

4.

die Art und die Menge der zu versendenden Waren.

Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 13 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 3 und 4, Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 22 Z 8 lit. b, BGBl. I Nr. 104/2019)

§ 19 BierStG 2022 (weggefallen)


§ 19 BierStG 2022 seit 30.12.2009 weggefallen.

§ 20 BierStG 2022 (weggefallen)


§ 20 BierStG 2022 seit 30.12.2009 weggefallen.

§ 21 BierStG 2022


Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 200 Euro nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Biersteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 Z 2.

§ 22 BierStG 2022


(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet befördert werden

1.

zu einem Ort, an dem das Bier das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt,

2.

zu einer Ausgangszollstelle, die nach Art. 329 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/ 2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 317 vom 1.10.2020, S. 39, zugleich Abgangszollstelle für das externe Unionsversandverfahren ist, soweit dies nach Art. 189 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 317 vom 1.10.2020, S. 39, vorgesehen ist.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat das Bier ohne ungerechtfertigten Aufschub auszuführen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Bier durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet

1.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1, wenn das Bier das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt,

2.

in den Fällen des Abs. 1 Z 2, wenn das Bier in das externe Unionsversandverfahren nach Art. 226 des Zollkodex überführt wird.

(4) Wird das Bier unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 15 Abs. 4 sinngemäß. Wird das Bier über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 16 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.

(5) Wird Bier unter Steueraussetzung in eines der in § 2 Abs. 4 Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.

§ 23 BierStG 2022


(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von Bier unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 7 Abs. 5 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(2) Treten während einer Beförderung von Bier nach den §§ 15, 16 oder 22 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, gilt das Bier als dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.

(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(3a) Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 2 und 3 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Biersteuer.

(4) Ist Bier unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 16 Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 1) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass das Bier

1.

am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder

2.

auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist.

(5) Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 16 Abs. 1 und § 22 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass das Bier nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.

(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass das Bier nachweislich aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten.

(7) Wird für Bier, für das die Steuerschuld nach § 7 Abs. 1 Z 1 durch eine Entnahme aus dem Steuerlager entstanden ist, weil ein anschließendes Verfahren der Steueraussetzung nicht wirksam eröffnet wurde, nachgewiesen, dass

1.

die Entnahme und die Beförderung in der berechtigten Annahme erfolgten, dass das Steueraussetzungsverfahren wirksam eröffnet worden sei;

2.

das betreffende Bier an Personen abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Bier oder von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind und von diesen übernommen wurde;

3.

die amtliche Aufsicht gewahrt geblieben ist und

4.

die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Steuerschuldner verursacht worden ist,

kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerschuldners oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands die Steuer nicht erheben.

Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen vier Monaten nach Entstehung der Steuerschuld zu stellen. Wird die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens erst nachträglich durch eine Maßnahme der amtlichen Aufsicht, insbesondere im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt, beginnt die Frist mit dieser Feststellung. Soweit dem Antrag vollständig entsprochen wird oder von Amts wegen vollständig auf eine Steuererhebung verzichtet werden soll, kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren.

§ 24 BierStG 2022


(1) Wird Bier im Wege einer Einfuhr, eines unrechtmäßigen Eingangs oder eines sonstigen Eingangs in das Steuergebiet verbracht, gelten sinngemäß die Zollvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Beim Eingang von Bier aus einem der in § 2 Abs. 4 Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß auch für den Eingang.

(2) Die Bestimmungen der §§ 6, 11 bis 23, 25 Abs. 2 bis 4 und 26 bis 43 gelten nicht für Bier, welches den zollrechtlichen Status einer Nicht-Unionsware nach Art. 5 Nr. 24 des Zollkodex innehat.

(3) Bier darf nur dann im Anschluss an eine Einfuhr im Steuergebiet im Verfahren unter Steueraussetzung befördert werden, wenn vom Anmelder oder seinem Vertreter im Zuge der Einfuhr folgende Informationen dem Zollamt Österreich mitgeteilt werden:

1.

die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Art. 19 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004, ABl. Nr. L 121 vom 2.5.2012, S. 1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 158, 10.6.2013, S. 1, zur Identifizierung des registrierten Versenders der Beförderung;

2.

die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Art. 19 Abs. 2 lit. a der in Z 1 genannten Verordnung zur Identifizierung des Empfängers, an den die Waren versandt werden;

3.

auf Anforderung des Zollamtes Österreich ein Nachweis, dass das eingeführte Bier aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden soll.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Besteuerung abweichend von Abs. 1 sowie das Verfahren näher zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr im Steuergebiet erfordern.

§ 25 BierStG 2022


(1) Bier befindet sich im steuerrechtlich freien Verkehr, sofern für das Bier weder die Steuer nach § 11 Abs. 1 ausgesetzt ist noch das Bier einem Zollverfahren unterliegt, durch das es den Status einer Nicht-Unionsware nach Art. 5 Nr. 24 des Zollkodex erhält.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erfolgen Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens von Bier, das sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befindet, in einen anderen Mitgliedstaat dadurch, dass die Beförderung zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger erfolgt und mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, durchgeführt wird. Diese Regelungen sind auch auf Fälle anwendbar, in denen zertifizierte Empfänger ein außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenes Bier in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

(3) Die Beförderung von Bier im Verfahren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beginnt, wenn das Bier den im vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument bezeichneten Abgangsort verlässt und endet mit der Übernahme des Bieres durch den zertifizierten Empfänger oder den Empfänger einer Direktlieferung.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

1.

durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens entsprechend den Art. 33 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;

2.

durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Z 1 zu regeln;

3.

zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Bier häufig und regelmäßig gewerblich außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

§ 26 BierStG 2022


(1) Zertifizierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates

1.

nicht nur gelegentlich oder

2.

im Einzelfall

in einen anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an einen zertifizierten Empfänger zu versenden.

(2) Zertifizierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates, das ein zertifizierter Versender in diesem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an sie versandt hat,

1.

nicht nur gelegentlich oder

2.

im Einzelfall

zu beziehen.

(3) Eine Zertifizierung nach Abs. 1 und Abs. 2 wird auf Antrag vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.

(4) Der Antrag auf Zertifizierung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Erteilung der Zertifizierung erforderlichen Voraussetzungen enthalten. Beizufügen sind

1.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, von denen aus Bier voraussichtlich versendet wird und zu den voraussichtlichen zertifizierten Empfängern;

2.

in den Fällen des Abs. 1 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z 1, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Versands beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Versands;

3.

in den Fällen des Abs. 2 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, an denen das Bier voraussichtlich bezogen wird und zu den voraussichtlichen zertifizierten Versendern;

4.

in den Fällen des Abs. 2 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z 3, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Bezugs beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Bezugs;

5.

in den Fällen des Abs. 2 Angaben über die zu leistende Sicherheit.

(5) Vor der Erteilung einer Zertifizierung nach Abs. 2 Z 1 ist eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Biersteuer zu leisten, die die voraussichtlichen Risiken der geplanten Beförderungen während eines Kalendermonats abdeckt.

Eine Zertifizierung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Empfänger und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Eine Zertifizierung nach Abs. 2 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist.

Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der zertifizierte Versender oder der Beförderer die Sicherheit leistet.

(6) Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, jede maßgebliche Änderung der Angaben nach Abs. 4 schriftlich anzuzeigen.

Für das Erlöschen einer Zertifizierung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 gilt § 13 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zertifizierung erlischt, wenn während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten kein Bier bezogen oder versandt wurde.

(7) Der Bezug oder der Versand von Bier durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine internationale Einrichtung steht der Beförderung von Bier zu gewerblichen Zwecken gleich. Die in Abs. 3 und Abs. 5 genannten Voraussetzungen gelten nicht für Zertifizierungen, die solchen Einrichtungen erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2.

(8) Auch Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und registrierte Versender bedürfen für einen Bezug oder einen Versand von Bier außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens einer Zertifizierung nach Abs. 1 oder Abs. 2. Im Zuge des Zertifizierungsverfahrens für diese Beteiligten ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von Bier unter Steueraussetzung und Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs kommt. Dazu getroffene Vorkehrungen sind niederschriftlich festzuhalten.

(9) Eine Zertifizierung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 ist auch für natürliche Personen erforderlich, die Bier in den Fällen des § 28 Abs. 3 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

§ 27 BierStG 2022


(1) Wird von einem zertifizierten Versender versandtes Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger

1.

das Bier im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder

2.

das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Bier ins Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

Im Falle einer Direktlieferung entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Bieres am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger.

(2) Wird Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in §§ 25 und 26 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sofern nicht § 30a anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer das Bier in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.

(3) Der zertifizierte Empfänger hat

1.

für die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (§ 26 Abs. 5),

2.

nach der Beförderung das Bier unverzüglich zu übernehmen, oder, falls zutreffend, nach der Beförderung am Ort der Direktlieferung für eine unverzügliche Übernahme des Bieres zu sorgen,

3.

nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Art. 37 der Systemrichtlinie zu übermitteln.

(4) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer nach Steuerklassen getrennt zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats diese Steuer zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 oder § 25 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.

Soll Bier nicht nur gelegentlich bezogen werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des zertifizierten Empfängers zulassen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. Sofern die Antragstellung im Zuge der Antragstellung nach § 26 Abs. 3 erfolgt, gilt mit der Zertifizierung die Zulassung als erteilt. In anderen Fällen der Antragstellung kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren, wenn dem Antrag stattgegeben wird.

(5) Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Biersteuerbeträge abziehen, die nach § 4 Abs. 1 Z 3 von der Biersteuer befreit oder nach § 31 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Biersteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 6 und 7 sinngemäß.

(6) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Bier

1.

für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter Einhaltung des Verfahrens nach § 25 durch das Steuergebiet befördert wird oder

2.

sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

(7) § 7 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 28 BierStG 2022


(1) Bier, das eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieses für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist.

(2) Bei der Beurteilung, ob Bier nach Abs. 1 zu privaten Zwecken oder nach §§ 25 und 27 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:

1.

handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame am Bier;

2.

Ort, an dem sich das Bier befindet, oder die Art der Beförderung;

3.

Unterlagen über das Bier;

4.

Menge und Beschaffenheit des Bieres.

(3) Die Steuerschuld für Bier, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Bier in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen der §§ 25 bis 27, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 6 Z 20 lit. d, BGBl. I Nr. 227/2021)

§ 29 BierStG 2022


(1) Versandhandel betreibt, wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Bieres an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(2) Wird Bier durch einen Versandhändler von einem Abgangsort in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Bieres an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, wird der Erwerber des Bieres neben dem Versandhändler Steuerschuldner.

(2a) § 7 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(3) Wer als Versandhändler Bier in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt Österreich unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

(4) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.

(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.

(6) Der Antrag (Abs. 5) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Name oder die Firma, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, die Menge des zu liefernden Bieres sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonate entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.

(7) Soll Bier nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen während eines Kalendermonats bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich während eines Monats zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 13 sinngemäß.

(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 6 und 7 sinngemäß.

(9) Wer beabsichtigt, Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs als Versandhändler aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Menge des Bieres und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.

(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

1.

zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen und

2.

durch Verordnung ein von Abs. 3 und 4 abweichendes Verfahren zur Umsetzung solcher Vereinbarungen zu regeln.

§ 30 BierStG 2022


(1) Abgesehen von den Fällen des Versandhandels und soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten versandt werden. Dieser hat dem Zollamt Österreich vor einer beabsichtigten Beförderung den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln.

(2) Wird Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger haben dabei das Verfahren nach § 25 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Beförderungen im Sinne des Abs. 2 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

§ 30a BierStG 2022


(1) Treten während einer Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nach § 25 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 2 oder § 30 Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.

(2) Als Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 gilt

1.

das Fehlen der Zertifizierung einer oder aller an einer Beförderung von Bier zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beteiligten Personen;

2.

die Durchführung einer Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs, von einem Mitgliedstaat in einen anderen, ohne das in § 25 Abs. 2 oder § 30 Abs. 2 vorgesehene vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument;

3.

ein während der Beförderung von Bier außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 7 Abs. 5 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 26 Abs. 5 oder nach § 29 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 27 Abs. 2 die Person, die das Bier in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.

(4) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich, nach Steuerklassen getrennt, schriftlich anzumelden und zu entrichten.

(5) Wird betreffend einer Beförderung gemäß Abs. 1 im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann für diese nicht ermittelt werden, wo sie eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(6) Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 1 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Biersteuer.

§ 31 BierStG 2022


(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Bier, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)

1.

in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder

2.

unmittelbar in ein Drittland ausgeführt

worden ist.

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn

1.

im Falle des Abs 1 Z 1

a)

das Verfahren nach § 25 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 1 eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oder

b)

im Einzelfall dem Zollamt Österreich auf andere Weise nachgewiesen wird, dass das Bier im anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde oder

c)

bei Versendungen im Versandhandel nach § 29 dem Zollamt Österreich eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorgelegt wird, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde,

2.

im Falle des Abs. 1 Z 2 dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung nach Art. 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird.

(3) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Bier nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 4) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.

(4) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist in den Fällen

1.

des Abs. 2 Z 1 lit. a der zertifizierte Versender;

2.

des Abs. 2 Z 1 lit. b derjenige, auf dessen Rechnung das Bier in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurde;

3.

des Abs. 2 Z 1 lit. c der Versandhändler;

4.

des Abs. 2 Z 2 derjenige, auf dessen Rechnung das Bier in ein Drittland ausgeführt wurde.

(5) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Bieres folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 10 Abs. 7 sinngemäß.

(6) Wird im Fall des § 30a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Bieres der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 30a Abs. 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.

§ 32 BierStG 2022


(1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung, die Verarbeitung und die Verwendung von Bier sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 29 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht. Die Herstellung von bierähnlichen Getränken mit einem Alkoholgehalt von 0,5% vol. und weniger unterliegt ebenfalls der amtlichen Aufsicht.

(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Bier der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen wird.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 22 Z 15, BGBl. I Nr. 104/2019)

§ 33 BierStG 2022


(1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,

1.

in Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten;

2.

Umschließungen, in denen sich Bier befindet oder befinden kann, auf ihren Inhalt zu prüfen;

3.

Bier-, Bierwürze-, Braustoff-, Maische- und Alkoholproben sowie Proben solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen, zu deren Herstellung Bier verwendet wurde,

4.

die Bestände an Bier, Bierwürze, Braustoffen, Maische, Alkohol und Waren, zu deren Herstellung Bier verwendet wurde, festzustellen;

5.

in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;

6.

zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 38 bis 43) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;

7.

Umschließungen, die zur Aufnahme von Bier bestimmt sind oder in denen sich Bier befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen;

8.

anzuordnen, dass in Z 7 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.

(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehenden Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.

(3) Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.

§ 34 BierStG 2022


(1) Wird Bier im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt Österreich feststellen kann, in welchem Betrieb das Bier in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.

(2) Für Bier, das sich im Steuergebiet in Transportbehältnissen befindet, muß entweder aus der Kennzeichnung des Behältnisses oder aus diesem Bier zuordenbaren Unterlagen die Steuerklasse des Bieres zu ersehen sein.

§ 35 BierStG 2022


(1) Inhaber eines Steuerlagers haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Bier, getrennt nach den Steuerklassen, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung zum Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden, den ermittelten Sollbestand dem Istbestand gegenüberzustellen und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme dem Zollamt Österreich binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Für Inhaber eines Bierverwendungsbetriebes gilt dies in jenen Fällen, in denen das Zollamt Österreich dies insbesondere zur Sicherstellung der bestimmungsgemäßen Verwendung der unversteuert bezogenen Biermengen verlangt.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes Österreich aus den nach §§ 38 bis 43 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Biermengen, nach Steuerklassen getrennt, in einem vom Zollamt Österreich zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (§ 4 Abs. 1 Z 1), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden oder verlorengegangen sind.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen, ein registrierter Versender, ein registrierter Empfänger, ein zertifizierter Versender, ein zertifizierter Empfänger und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, dass damit Bier befördert wird, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(4) Die im Abs. 3 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

§ 36 BierStG 2022


Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Bierverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines registrierten Empfängers bei der Aufnahme von Bierbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 37 BierStG 2022


(1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 14a Abs. 1, jede Wegbringung von Bier, das in einen Bierverwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt Österreich anzuzeigen (Versandanzeige).

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

1.

die Menge und die Steuerklasse des weggebrachten Bieres;

2.

den Tag der Wegbringung;

3.

die Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Steuerlagerinhabers und des Steuerlagers oder des registrierten Versenders nach Abs. 1;

4.

die nationale Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Betriebes, in den das Bier aufgenommen werden soll.

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Sind amtliche Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Versandanzeige mit Verordnung festzulegen.

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Bier, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Bier in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

§ 38 BierStG 2022


(1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier

1.

im Betrieb hergestellt wurde;

2.

in den Betrieb aufgenommen wurde;

3.

zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurde, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist;

4.

aus dem Betrieb weggebracht wurde;

5.

in den Betrieb zurückgenommen wurde;

6.

im Betrieb zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.

(2) Die Aufzeichnungspflicht nach Abs. 1 Z 2, 5 und 6 gilt nicht für die in den Betrieb aufgenommenen oder zurückgenommenen Mengen an Ausleerbier, Tropfbier und Bierneigen.

(3) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

1.

für das im Betrieb hergestellte Bier die Menge, die Steuerklasse und der Tag der Herstellung; für die Erfüllung der Aufzeichnungspflicht gilt das Bier als hergestellt, sobald es in ein Transportbehältnis eingefüllt wird oder sobald es in ein Transportmittel gelangt, das zur Entfernung des Bieres aus dem Betrieb oder zum Verbringen des Bieres in einen Betriebsteil verwendet wird, in dem Bier ausschließlich an Verbraucher abgegeben wird;

2.

für das in den Betrieb aufgenommene Bier die Menge, die Steuerklasse und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,

a)

wenn das Bier aus einem Steuerlager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder,

b)

wenn das Bier in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;

3.

für das zum Verbrauch im Betrieb entnommene Bier die Menge, die Steuerklasse und der Tag der Entnahme;

4.

für das aus dem Betrieb weggebrachte Bier die Menge, die Steuerklasse und der Tag der Wegbringung; soweit das Bier nicht unmittelbar an Verbraucher abgegeben wird, müssen zusätzlich entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,

a)

wenn das Bier in ein Steuerlager oder einen Bierverwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,

b)

wenn das Bier in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder

c)

wenn das Bier aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Ausgangs aus dem Zollgebiet;

5.

für das in den Betrieb zurückgenommene Bier die Steuerklasse, die Menge und der Tag der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, der das Bier zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und, wenn das Bier aus einem Steuerlager, einem Bierverwendungsbetrieb, einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland zurückgenommen wurde, die unter Z 2 lit. a und b aufgezählten Angaben;

6.

für das im Betrieb zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemachte oder vernichtete Bier die Menge, die Steuerklasse sowie der Tag und die Art des Unbrauchbarmachens oder der Vernichtung.

§ 39 BierStG 2022


(1) Der Inhaber eines Bierlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier

1.

in das Bierlager aufgenommen wurde;

2.

zum Verbrauch im Bierlager entnommen wurde, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist;

3.

aus dem Bierlager weggebracht wurde;

4.

in das Bierlager zurückgenommen wurde;

5.

im Bierlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 bis 6 entsprechen. § 38 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 40 BierStG 2022


(1) Der Inhaber eines Bierverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1.

wieviel Bier

a)

in den Betrieb aufgenommen wurde;

b)

im Betrieb verwendet wurde;

c)

aus dem Betrieb weggebracht wurde;

2.

welche Waren (Art und Menge) aus dem Bier hergestellt wurden.

(2) Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene Bier müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 und 4 entsprechen. Für das im Betrieb verwendete Bier müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge, die Steuerklasse sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.

§ 41 BierStG 2022


(1) Der registrierte Empfänger (§ 17 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 lit. a entsprechen.

§ 42 BierStG 2022


(1) Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach § 27 Abs. 2 sowie Versandhändler und deren Beauftragte, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Biersteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 bis 6 entsprechen.

§ 43 BierStG 2022


(1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 38 bis 42) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.

(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.

§ 44 BierStG 2022


(1) Zwischenerzeugnisse, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Zwischenerzeugnissteuer).

(2) Zwischenerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 22% vol, die nicht als Bier besteuert werden oder von § 47 erfasst sind.

(3) Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 46 die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 bis 4 und §§ 4 bis 43 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Art. 18a in Verbindung mit Art. 23a der Alkoholstrukturrichtlinie für kleine unabhängige Hersteller von Zwischenerzeugnissen näher zu regeln. § 3 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gesamtjahreserzeugung 250 Hektoliter dieser Erzeugnisse nicht überschreiten darf.

§ 45 BierStG 2022


Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter.

§ 46 BierStG 2022


(1) Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 über die Entstehung der Steuerschuld bei der Herstellung ohne Bewilligung findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.

(2) Wer Zwischenerzeugnisse außerhalb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies vor Aufnahme der Herstellung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Inhaber des Betriebes hat unter Angabe des jeweiligen Alkoholgehaltes über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse und die hergestellten Zwischenerzeugnisse entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

§ 46a BierStG 2022 (weggefallen)


§ 46a BierStG 2022 seit 31.12.2021 weggefallen.

§ 46b BierStG 2022 (weggefallen)


§ 46b BierStG 2022 seit 31.12.2021 weggefallen.

§ 46c BierStG 2022 (weggefallen)


§ 46c BierStG 2022 seit 31.12.2021 weggefallen.

§ 46d BierStG 2022 (weggefallen)


§ 46d BierStG 2022 seit 31.12.2021 weggefallen.

§ 46e BierStG 2022 (weggefallen)


§ 46e BierStG 2022 seit 31.12.2021 weggefallen.

§ 46f BierStG 2022 (weggefallen)


§ 46f BierStG 2022 seit 31.12.2021 weggefallen.

§ 46g BierStG 2022 (weggefallen)


§ 46g BierStG 2022 seit 31.12.2021 weggefallen.

§ 46h BierStG 2022 (weggefallen)


§ 46h BierStG 2022 seit 31.12.2021 weggefallen.

§ 47 BierStG 2022


(1) Schaumwein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Schaumweinsteuer).

(2) Schaumwein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Getränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, enthalten sind oder die bei +20 ºC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und die zu den nachfolgenden Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gehören:

1.

Unterpositionen 2204 10, 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08, 2204 21 09, 2204 29 10 und Position 2205, soweit sie einen ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen,

2.

Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 und nicht von Ziffer 1 erfasste Unterpositionen 2204 10, 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08, 2204 21 09, 2204 29 10 sowie Position 2205, soweit sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 13% vol aufweisen, oder

3.

Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 mit einem ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13% vol bis 15% vol.

(3) Wein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Weinsteuer).

(4) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach Abs. 2 unterliegenden Erzeugnisse

1.

der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur,

a)

wenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist, oder

b)

wenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15% vol bis 18% vol aufweisen, ohne Anreicherung hergestellt worden sind, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist,

2.

der Positionen 2204 und 2205, die nicht von Z 1 erfasst werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 10% vol aufweisen,

3.

der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10% vol bis 15% vol aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist.

(5) §§ 1 Abs. 2 und 3, 2 Abs. 2 bis 4, 32 bis 34, 35 Abs. 2 bis 4 und § 43 sind auf Schaumwein und Wein sinngemäß anzuwenden. Inhaber von Schaumwein- oder Weinherstellungsbetrieben, registrierte Versender und Empfänger, zertifizierte Empfänger und Versender haben über den Zugang und Abgang von Schaumwein oder Wein, die im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren oder zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens befördert werden, Aufzeichnungen zu führen. Bei Schaumwein oder Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Bücher als ausreichende Aufzeichnungen, sofern das Zollamt Österreich nicht anderes anordnet, um zu verhindern, dass Schaumwein oder Wein der amtlichen Aufsicht im Steuergebiet oder der Besteuerung im übrigen EU-Verbrauchsteuergebiet entzogen wird.

(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Art. 9a und 13a in Verbindung mit Art. 23a der Alkoholstrukturrichtlinie näher zu regeln. § 3 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gesamtjahreserzeugung

1.

1000 Hektoliter dieser Erzeugnisse nach Art. 9a der genannten Richtlinie

2.

15000 Hektoliter dieser Erzeugnisse nach Art. 13a der genannten Richtlinie

nicht überschreiten darf.

§ 48 BierStG 2022


(1) Die Schaumweinsteuer beträgt 0 Euro je Hektoliter.

(2) Die Weinsteuer beträgt 0 Euro je Hektoliter.

§ 49 BierStG 2022


(1) Auf die Herstellung und die Lagerung von Schaumwein und Wein sind die Bestimmungen der §§ 12 bis 14 sinngemäß anzuwenden, wobei das Zollamt Österreich auf Antrag oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands Verfahrenserleichterungen gewähren und insbesondere auf ein Befundprotokoll verzichten kann.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt für kleine Weinerzeuger (Inhaber von Schaumwein- oder Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Schaumwein oder Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. August eines Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres)) die Bewilligung nach § 12 mit der schriftlichen Anzeige des Betriebs an das Zollamt Österreich als erteilt. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.

(3) Abs. 1 findet auf Betriebe, die Schaumwein und Wein ausschließlich im Steuergebiet herstellen und lagern, die Voraussetzungen nach Abs. 2 jedoch nicht erfüllen, keine Anwendung, soweit diese Betriebe

1.

in der Weindatenbank nach § 24 Abs. 3 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, registriert sind,

2.

keine Beförderungen ihres Schaumweines oder Weines in andere Mitgliedstaaten vornehmen und

3.

keinen Antrag auf Erteilung einer Steuerlagerbewilligung stellen.

(4) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat dem Zollamt Österreich zum Zweck der amtlichen Aufsicht Einsicht in die notwendigen Daten betreffend die Meldungen nach § 24 Abs. 3 des Weingesetzes 2009 zu gewähren.

§ 50 BierStG 2022


(1) Auf Schaumwein und Wein sind vorbehaltlich der Abs. 2 bis 5 die Bestimmungen der §§ 11 und 14a bis 24 sinngemäß anzuwenden.

(2) Beförderungen innerhalb des Steuergebietes sind von den in § 14 a Abs. 3 und § 15 genannten Verpflichtungen ausgenommen.

(3) In jenen Fällen, in denen Bestimmungen über das Steueraussetzungsverfahren die Leistung einer Sicherheit vorsehen, die auf die Höhe der Steuer abstellt, die bei einer Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde, kann das Zollamt Österreich eine davon abweichend zu berechnende Sicherheitsleistung vorsehen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Eingang der Verbrauchsteuer auf Schaumwein oder auf Wein eines anderen Mitgliedstaats gefährdet oder erschwert sein könnte.

(4) Für die Bewilligung zum Bezug von Schaumwein oder Wein als registrierter Empfänger im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags.

(5) Ein kleiner Schaumwein- oder Weinerzeuger hat nach den weinrechtlichen Bestimmungen vorzugehen, ein Dokument ist nach der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission, ABl. Nr. L 58 vom 28.2.2018, S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/840 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 hinsichtlich der Einfuhr von Wein mit Ursprung in Kanada und zur Befreiung von Einzelhändlern von der Führung eines Ein- und Ausgangsregisters, ABl. Nr. L 138 vom 24.5.2019, S. 74, zu erstellen und der Inhaber des beziehenden Steuerlagers oder der registrierte Empfänger setzt die zuständige Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat über die Schaumwein- oder Weinlieferung in Kenntnis.

§ 51 BierStG 2022


Auf Schaumwein oder Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs sind die Bestimmungen der §§ 25 bis 30a sinngemäß anzuwenden, wobei

1.

in jenen Fällen, in denen diese Bestimmungen die Leistung einer Sicherheit vorsehen, die auf die Höhe der Steuer abstellt, die bei einer Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde, das Zollamt Österreich eine davon abweichend zu berechnende Sicherheitsleistung vorsehen kann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Eingang der Verbrauchsteuer auf Schaumwein oder auf Wein eines anderen Mitgliedstaats gefährdet oder erschwert sein könnte;

2.

ein kleiner Schaumwein- oder Weinerzeuger nach den weinrechtlichen Bestimmungen vorzugehen hat; ein Dokument ist nach der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 zu erstellen und der zertifizierte Versender oder Empfänger setzt die zuständige Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat über die Schaumwein- oder Weinlieferung in Kenntnis.

§ 52 BierStG 2022


(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 53 BierStG 2022


(1) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, S. 10, sowie die Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.

(2) Soweit in den Abs. 3 bis 10 nicht anderes bestimmt ist,

1.

treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;

2.

können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;

3.

sind Zertifizierungen nach § 26 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Bier, Zwischenerzeugnissen, Schaumwein und Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.

(3) Beförderungen von Bier, Zwischenerzeugnissen, Schaumwein und Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen. Sollten Beförderungen jedoch bereits vor dem 13. Februar 2023 mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden sein, können sie auch nach den neuen Verfahren durchgeführt werden, vorausgesetzt die technischen Voraussetzungen liegen bereits vor.

(4) Für jede Beförderung von Bier, Zwischenerzeugnissen, Schaumwein und Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat (ausgenommen im Versandhandel nach § 29), die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat

1.

der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 3 zu übermitteln;

2.

der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Art. 37 der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang dieser Nachrichten auf elektronischem Wege fehlen.

(5) § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 ist auf Bier, Zwischenerzeugnisse, Schaumwein und Wein anzuwenden, die eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

(6) Der Gesetzestitel samt Abschnittsüberschrift vor und die Überschrift zu § 1, § 2 Abs. 2 einschließlich der Überschrift, § 3 Abs. 8 und 9, § 4 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 14 Abs. 4 erster Satz, § 15 Abs. 4 erster Satz, § 16 Abs. 1 zweiter Satz, § 17 Abs. 3 letzter Satz, § 21, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 7, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, 2, 7, 9 und 10, § 35 Abs. 1, § 38 Abs. 3 Z 2 lit. b, Teil 2 einschließlich der Abschnittsüberschrift, Teil 3 einschließlich der Abschnittsüberschrift (mit Ausnahme von § 51) und Teil 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.

(7) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021 sind auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2021 entsteht.

Bis zum Ablauf des 12. Februars 2023 gelten Verweise in § 44 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021 auf § 2 Abs. 4 und §§ 4 bis 43

1.

als Verweise auf § 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019 und

2.

auf §§ 4 bis 43 in der bis zu diesem Zeitpunkt nach Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 anwendbaren Fassung dieses Bundesgesetzes

und der Verweis in § 46 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021 als Verweis auf § 7 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019.

(8) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021 sind auf Schaumwein und Wein anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 hergestellt, versandt oder bezogen, eingeführt oder ausgeführt werden.

Bis zum Ablauf des 12. Februars 2023 gelten Verweise in

a)

§ 47 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021

1.

auf § 2 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021 als Verweis auf § 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019 und

2.

auf § 35 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021 als Verweis auf § 35 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019;

b)

§ 50 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021 auf §§ 14a bis 24 als Verweise auf §§ 14a bis 24 in der bis zum Ablauf des 12. Februars 2023 nach Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 anwendbaren Fassung dieses Bundesgesetzes;

c)

§ 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021 auf §§ 25 bis 30 a als Verweise auf §§ 26 bis 30a in der bis zum Ablauf des 12. Februars 2023 nach Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 anwendbaren Fassung dieses Bundesgesetzes.

Bis zum Ablauf des 12. Februars 2023 finden auf Wein die Bestimmungen von § 45 des Schaumweinsteuergesetzes 1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2020 weiter Anwendung. Dies gilt auch für Schaumwein nach § 47 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021.

(9) Nach dem Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2020, erteilte, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetz aufrechte Bewilligungen für Steuerlager, registrierte Empfänger, Beauftragte, Verwendungsbetriebe sowie im Weinverfahren nach § 44 erteilte Bewilligungen gelten bis zum Ablauf des 12. Februar 2023 als entsprechende Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz.

(10) §§ 1 bis 47 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Abs. 6 weiterhin auf Bier anwendbar, für das die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.

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