§ 43 BierStG 2022

BierStG 2022 - Biersteuergesetz 2022

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 38 bis 42) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.

(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43 BierStG 2022


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 BierStG 2022 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 43 BierStG 2022


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43 BierStG 2022


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43 BierStG 2022 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BierStG 2022 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 42 BierStG 2022
§ 44 BierStG 2022