Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSchaumwein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Schaumweinsteuer).
(2)Absatz 2Schaumwein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Getränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, enthalten sind oder die bei +20 ºC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und die zu den nachfolgenden Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gehören:
1.Ziffer einsUnterpositionen 2204 10, 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08, 2204 21 09, 2204 29 10 und Position 2205, soweit sie einen ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen,
2.Ziffer 2Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 und nicht von Ziffer 1 erfasste Unterpositionen 2204 10, 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08, 2204 21 09, 2204 29 10 sowie Position 2205, soweit sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 13% vol aufweisen, oder
3.Ziffer 3Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 mit einem ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13% vol bis 15% vol.
(3)Absatz 3Wein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Weinsteuer).
(4)Absatz 4Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach Abs. 2 unterliegenden ErzeugnisseWein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach Absatz 2, unterliegenden Erzeugnisse
1.Ziffer einsder Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur,
a)Litera awenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist, oder
b)Litera bwenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15% vol bis 18% vol aufweisen, ohne Anreicherung hergestellt worden sind, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist,
2.Ziffer 2der Positionen 2204 und 2205, die nicht von Z 1 erfasst werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 10% vol aufweisen,der Positionen 2204 und 2205, die nicht von Ziffer eins, erfasst werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 10% vol aufweisen,
3.Ziffer 3der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10% vol bis 15% vol aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist.
(5)Absatz 5§§ 1 Abs. 2 und 3, 2 Abs. 2 bis 4, 32 bis 34, 35 Abs. 2 bis 4 und § 43 sind auf Schaumwein und Wein sinngemäß anzuwenden. Inhaber von Schaumwein- oder Weinherstellungsbetrieben, registrierte Versender und Empfänger, zertifizierte Empfänger und Versender haben über den Zugang und Abgang von Schaumwein oder Wein, die im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren oder zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens befördert werden, Aufzeichnungen zu führen. Bei Schaumwein oder Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Bücher als ausreichende Aufzeichnungen, sofern das Zollamt Österreich nicht anderes anordnet, um zu verhindern, dass Schaumwein oder Wein der amtlichen Aufsicht im Steuergebiet oder der Besteuerung im übrigen EU-Verbrauchsteuergebiet entzogen wird.Paragraphen eins, Absatz 2 und 3, 2 Absatz 2, bis 4, 32 bis 34, 35 Absatz 2 bis 4 und Paragraph 43, sind auf Schaumwein und Wein sinngemäß anzuwenden. Inhaber von Schaumwein- oder Weinherstellungsbetrieben, registrierte Versender und Empfänger, zertifizierte Empfänger und Versender haben über den Zugang und Abgang von Schaumwein oder Wein, die im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren oder zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens befördert werden, Aufzeichnungen zu führen. Bei Schaumwein oder Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Bücher als ausreichende Aufzeichnungen, sofern das Zollamt Österreich nicht anderes anordnet, um zu verhindern, dass Schaumwein oder Wein der amtlichen Aufsicht im Steuergebiet oder der Besteuerung im übrigen EU-Verbrauchsteuergebiet entzogen wird.
(6)Absatz 6Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Art. 9a und 13a in Verbindung mit Art. 23a der Alkoholstrukturrichtlinie näher zu regeln. § 3 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die GesamtjahreserzeugungDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 9 a und 13a in Verbindung mit Artikel 23 a, der Alkoholstrukturrichtlinie näher zu regeln. Paragraph 3, Absatz 4 bis 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gesamtjahreserzeugung
1.Ziffer eins1000 Hektoliter dieser Erzeugnisse nach Art. 9a der genannten Richtlinie1000 Hektoliter dieser Erzeugnisse nach Artikel 9 a, der genannten Richtlinie
2.Ziffer 215000 Hektoliter dieser Erzeugnisse nach Art. 13a der genannten Richtlinie15000 Hektoliter dieser Erzeugnisse nach Artikel 13 a, der genannten Richtlinie
nicht überschreiten darf.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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