Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsAuf die Herstellung und die Lagerung von Schaumwein und Wein sind die Bestimmungen der §§ 12 bis 14 sinngemäß anzuwenden, wobei das Zollamt Österreich auf Antrag oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands Verfahrenserleichterungen gewähren und insbesondere auf ein Befundprotokoll verzichten kann.Auf die Herstellung und die Lagerung von Schaumwein und Wein sind die Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 14 sinngemäß anzuwenden, wobei das Zollamt Österreich auf Antrag oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands Verfahrenserleichterungen gewähren und insbesondere auf ein Befundprotokoll verzichten kann.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 gilt für kleine Weinerzeuger (Inhaber von Schaumwein- oder Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Schaumwein oder Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. August eines Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres)) die Bewilligung nach § 12 mit der schriftlichen Anzeige des Betriebs an das Zollamt Österreich als erteilt. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.Abweichend von Absatz eins, gilt für kleine Weinerzeuger (Inhaber von Schaumwein- oder Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Schaumwein oder Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. August eines Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres)) die Bewilligung nach Paragraph 12, mit der schriftlichen Anzeige des Betriebs an das Zollamt Österreich als erteilt. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.
(3)Absatz 3Abs. 1 findet auf Betriebe, die Schaumwein und Wein ausschließlich im Steuergebiet herstellen und lagern, die Voraussetzungen nach Abs. 2 jedoch nicht erfüllen, keine Anwendung, soweit diese BetriebeAbsatz eins, findet auf Betriebe, die Schaumwein und Wein ausschließlich im Steuergebiet herstellen und lagern, die Voraussetzungen nach Absatz 2, jedoch nicht erfüllen, keine Anwendung, soweit diese Betriebe
1.Ziffer einsin der Weindatenbank nach § 24 Abs. 3 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, registriert sind,in der Weindatenbank nach Paragraph 24, Absatz 3, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, registriert sind,
2.Ziffer 2keine Beförderungen ihres Schaumweines oder Weines in andere Mitgliedstaaten vornehmen und
3.Ziffer 3keinen Antrag auf Erteilung einer Steuerlagerbewilligung stellen.
(4)Absatz 4Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat dem Zollamt Österreich zum Zweck der amtlichen Aufsicht Einsicht in die notwendigen Daten betreffend die Meldungen nach § 24 Abs. 3 des Weingesetzes 2009 zu gewähren.Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat dem Zollamt Österreich zum Zweck der amtlichen Aufsicht Einsicht in die notwendigen Daten betreffend die Meldungen nach Paragraph 24, Absatz 3, des Weingesetzes 2009 zu gewähren.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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