(1) Als Menge, für welche die Steuerschuld entsteht, gilt
1. | für Bier in nicht geeichten, aber den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Flaschen oder Dosen die Menge, welche dem auf den Flaschen oder Dosen angegebenen Nenninhalt entspricht; | |||||||||
2. | für Bier in geeichten Transportbehältnissen mit einem Rauminhalt von bis zu einem Hektoliter die dem eichbehördlich bezeichneten Rauminhalt dieser Gefäße entsprechende Menge; | |||||||||
3. | für Bier in anderen nicht geeichten Transportbehältnissen, in denen es an Verbraucher abgegeben wird, die dem Rauminhalt derselben entsprechende Menge. |
(2) Befindet sich das Bier in keinem der im Abs. 1 angeführten Transportbehältnisse, dann entsteht die Steuerschuld für die im Zeitpunkt ihres Entstehens tatsächlich vorhandene Menge. Wird in einem solchen Fall das Volumen der Biermenge aus dem Eigengewicht ermittelt, so ist ein Kilogramm einem Liter gleichzusetzen.
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