Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsAls Menge, für welche die Steuerschuld entsteht, gilt
1.Ziffer einsfür Bier in nicht geeichten, aber den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Flaschen oder Dosen die Menge, welche dem auf den Flaschen oder Dosen angegebenen Nenninhalt entspricht;
2.Ziffer 2für Bier in geeichten Transportbehältnissen mit einem Rauminhalt von bis zu einem Hektoliter die dem eichbehördlich bezeichneten Rauminhalt dieser Gefäße entsprechende Menge;
3.Ziffer 3für Bier in anderen nicht geeichten Transportbehältnissen, in denen es an Verbraucher abgegeben wird, die dem Rauminhalt derselben entsprechende Menge.
(2)Absatz 2Befindet sich das Bier in keinem der im Abs. 1 angeführten Transportbehältnisse, dann entsteht die Steuerschuld für die im Zeitpunkt ihres Entstehens tatsächlich vorhandene Menge. Wird in einem solchen Fall das Volumen der Biermenge aus dem Eigengewicht ermittelt, so ist ein Kilogramm einem Liter gleichzusetzen.Befindet sich das Bier in keinem der im Absatz eins, angeführten Transportbehältnisse, dann entsteht die Steuerschuld für die im Zeitpunkt ihres Entstehens tatsächlich vorhandene Menge. Wird in einem solchen Fall das Volumen der Biermenge aus dem Eigengewicht ermittelt, so ist ein Kilogramm einem Liter gleichzusetzen.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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