Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Biersteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Bier, das
1.Ziffer einssich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet, odersich in einem Steuerlager (Absatz 2,) befindet, oder
2.Ziffer 2nach §§ 14a, 15, 16 und 22 befördert wird.nach Paragraphen 14 a,, 15, 16 und 22 befördert wird.
(2)Absatz 2Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Bierlager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 12 oder § 14 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung, den Empfang oder den Versand von Bier erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Bierlager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach Paragraph 12, oder Paragraph 14, für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung, den Empfang oder den Versand von Bier erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
(3)Absatz 3Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.
In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 BierStG 2022
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 BierStG 2022 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 BierStG 2022