(1) Der Inhaber eines Bierlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier
1. | in das Bierlager aufgenommen wurde; | |||||||||
2. | zum Verbrauch im Bierlager entnommen wurde, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist; | |||||||||
3. | aus dem Bierlager weggebracht wurde; | |||||||||
4. | in das Bierlager zurückgenommen wurde; | |||||||||
5. | im Bierlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde. |
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 bis 6 entsprechen. § 38 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
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