§ 39 BierStG 2022

BierStG 2022 - Biersteuergesetz 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Inhaber eines Bierlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier

1.

in das Bierlager aufgenommen wurde;

2.

zum Verbrauch im Bierlager entnommen wurde, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist;

3.

aus dem Bierlager weggebracht wurde;

4.

in das Bierlager zurückgenommen wurde;

5.

im Bierlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 bis 6 entsprechen. § 38 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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