Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Inhaber eines Bierlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier
1.Ziffer einsin das Bierlager aufgenommen wurde;
2.Ziffer 2zum Verbrauch im Bierlager entnommen wurde, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist;
3.Ziffer 3aus dem Bierlager weggebracht wurde;
4.Ziffer 4in das Bierlager zurückgenommen wurde;
5.Ziffer 5im Bierlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.
(2)Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 bis 6 entsprechen. § 38 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2 bis 6 entsprechen. Paragraph 38, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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