(1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung, die Verarbeitung und die Verwendung von Bier sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 29 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht. Die Herstellung von bierähnlichen Getränken mit einem Alkoholgehalt von 0,5% vol. und weniger unterliegt ebenfalls der amtlichen Aufsicht.
(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Bier der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen wird.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 22 Z 15, BGBl. I Nr. 104/2019)
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