§ 48 BierStG 2022

BierStG 2022 - Biersteuergesetz 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Schaumweinsteuer beträgt 0 Euro je Hektoliter.

(2) Die Weinsteuer beträgt 0 Euro je Hektoliter.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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