(1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,
1. | in Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten; | |||||||||
2. | Umschließungen, in denen sich Bier befindet oder befinden kann, auf ihren Inhalt zu prüfen; | |||||||||
3. | Bier-, Bierwürze-, Braustoff-, Maische- und Alkoholproben sowie Proben solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen, zu deren Herstellung Bier verwendet wurde, | |||||||||
4. | die Bestände an Bier, Bierwürze, Braustoffen, Maische, Alkohol und Waren, zu deren Herstellung Bier verwendet wurde, festzustellen; | |||||||||
5. | in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen; | |||||||||
6. | zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 38 bis 43) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden; | |||||||||
7. | Umschließungen, die zur Aufnahme von Bier bestimmt sind oder in denen sich Bier befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen; | |||||||||
8. | anzuordnen, dass in Z 7 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist. |
(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehenden Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.
(3) Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.
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