Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer registrierte Empfänger (§ 17 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.Der registrierte Empfänger (Paragraph 17, Absatz eins,) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.
(2)Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 lit. a entsprechen.Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, entsprechen.
In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
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