Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Inhaber eines Bierverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
1.Ziffer einswieviel Bier
a)Litera ain den Betrieb aufgenommen wurde;
b)Litera bim Betrieb verwendet wurde;
c)Litera caus dem Betrieb weggebracht wurde;
2.Ziffer 2welche Waren (Art und Menge) aus dem Bier hergestellt wurden.
(2)Absatz 2Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene Bier müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 und 4 entsprechen. Für das im Betrieb verwendete Bier müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge, die Steuerklasse sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene Bier müssen den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 entsprechen. Für das im Betrieb verwendete Bier müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge, die Steuerklasse sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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