(1) Der Inhaber eines Bierverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
1. | wieviel Bier | |||||||||
a) | in den Betrieb aufgenommen wurde; | |||||||||
b) | im Betrieb verwendet wurde; | |||||||||
c) | aus dem Betrieb weggebracht wurde; | |||||||||
2. | welche Waren (Art und Menge) aus dem Bier hergestellt wurden. |
(2) Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene Bier müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 und 4 entsprechen. Für das im Betrieb verwendete Bier müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge, die Steuerklasse sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.
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