§ 1 BierStG 2022 Steuergebiet, Steuergegenstand, zuständige Behörde

BierStG 2022 - Biersteuergesetz 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bier, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Biersteuer).

(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(3) Für die Erhebung der Biersteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.

(Anm.: Abs. 4 bis Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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