Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBier, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Biersteuer).
(2)Absatz 2Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(3)Absatz 3Für die Erhebung der Biersteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.
(Anm.: Abs. 4 bis Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)Anmerkung, Absatz 4 bis Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,)
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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