Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsVon der Biersteuer ist befreit:
1.Ziffer einsBier, das
a)Litera azur Herstellung von Essig,
b)Litera bvergällt zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln,
c)Litera cunmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, sofern jeweils der Alkoholgehalt fünf Liter reinen Alkohol je 100 Kilogramm des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder
d)Litera dzur Herstellung von Arzneimitteln
verwendet wird, sofern diese Verwendung gemäß § 6 Abs. 2 bewilligt wurde (Bierverwendungsbetrieb);verwendet wird, sofern diese Verwendung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, bewilligt wurde (Bierverwendungsbetrieb);
2.Ziffer 2Bier, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 11 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird;Bier, das für Zwecke des Steuerlagers (Paragraph 11, Absatz 2,) untersucht und dabei verbraucht wird;
3.Ziffer 3Bier, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung
1.Ziffer einsim Falle der Einfuhr von Bier (§ 24) dessen Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen es nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden kann,im Falle der Einfuhr von Bier (Paragraph 24,) dessen Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen es nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 Sitzung 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden kann,
2.Ziffer 2die steuerfreie Verbringung von Bier aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,die steuerfreie Verbringung von Bier aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Ziffer eins, erlaubt ist,
3.Ziffer 3den steuerfreien Bezug von Bier im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Bier unter Steueraussetzung durch nach Art. 11 Abs. 1 der Systemrichtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,den steuerfreien Bezug von Bier im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Bier unter Steueraussetzung durch nach Artikel 11, Absatz eins, der Systemrichtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
4.Ziffer 4zur Durchführung insbesondere von Art. 13 und 49 der Systemrichtlinie Unternehmen auf Flughäfen oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen zu gestatten, Bier zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,zur Durchführung insbesondere von Artikel 13 und 49 der Systemrichtlinie Unternehmen auf Flughäfen oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen zu gestatten, Bier zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
5.Ziffer 5die Biersteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.die Biersteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach Paragraph 2, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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