TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/13 W262 2245286-1

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Veröffentlicht am 13.08.2021
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Entscheidungsdatum

13.08.2021

Norm

AlVG §10
AlVG §25 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5

Spruch


W262 2245286-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinne Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 18.06.2021, VN XXXX , betreffend Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.458,86 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG sowie betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 01.03.2021 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 24.02.2021 bis 06.04.2021 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung als Bauspengler bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 11.05.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.03.2021 mit näherer Begründung abgewiesen.

4. Die per RSb-Sendung übermittelte Beschwerdevorentscheidung wurde laut Rückschein – nach erfolglosem Zustellversuch am 14.05.2021 – am 17.05.2021 durch Hinterlegung zugestellt.

5. Es wurde kein Vorlageantrag eingebracht.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.458,86 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).

Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der Entscheidung des AMS vom 11.05.2021 bestehe.

Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer gegen das Vorliegen einer Vereitelungshandlung wendet.

8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.08.2021 vorgelegt. Im Begleitschreiben des AMS wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass sich die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.458,86 auf die Zeit der Ausschlussfrist (= 31 Tage) mit einem Tagsatz von € 47,06 beziehe. Abschließend wurde mitgeteilt, dass das AMS von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des AMS vom 01.03.2021 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 24.02.2021 bis 06.04.2021 ausgesprochen.

Der dagegen erhobenen Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 26.02.2021 bis 26.03.2021 und 05.04.2021 bis 06.04.2021 (= 31 Tage) vorläufig weiterhin Arbeitslosengeld im Ausmaß von € 47,06 täglich erhalten. Daraus ergibt sich in Summe ein Bezug von Notstandshilfe in Höhe von € 1.456,86.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer – nach erfolglosem Zustellversuch am 14.05.2021 – rechtswirksam am 17.05.2021 durch Hinterlegung zugestellt. Sie enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.

Dieser Bescheid wurde mit dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 01.06.2021 unanfechtbar und somit formell rechtskräftig.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.458,86 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).

2. Beweiswürdigung:

Der Gegenstand des Bescheides vom 01.03.2021 und der Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2021 ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges des Arbeitslosengeldes gründen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes. Der Höhe des von ihm bezogenen (und nunmehr rückgeforderten) Arbeitslosengeldes ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

Die rechtswirksame Zustellung bzw. Erlassung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und wurde im vorliegenden Verfahren nicht bestritten. Hinweise auf eine Abwesenheit des Beschwerdeführers bzw. Zweifel an der Annahme, dass sich der Beschwerdeführer nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, wurden nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Die Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil der Beschwerdevorentscheidung. Hinsichtlich der festgestellten Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Dass der gegen den Bescheid vom 01.03.2021 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG und dem Fehlen von Hinweisen auf einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.

Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

3.2. § 25 Abs. 1 AlVG lautet wie folgt:

„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3. Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 01.03.2021 aufgrund deren aufschiebender Wirkung insgesamt Leistungen in Höhe von € 1.458,86 vorläufig weiter ausbezahlt wurden, mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2021 abgewiesen.

3.3.1. Ein Bescheid wird nicht bereits mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023; 21.12.2016, Ra 2014/10/0054).

Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustG somit u.a., dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Empfänger bzw. ein Vertreter oder Ersatzempfänger nicht angetroffen werden können, sie berechtigt die Annahme verweigern (VwGH 04.10.1996, 96/02/0139) oder ein Zurücklassen an der Abgabestelle nicht möglich ist (§ 20 ZustG). Eine ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen erfolgte Hinterlegung bleibt wirkungslos (s. etwa VwGH 20.09.2005, 2003/05/0081). Voraussetzung einer wirksamen Hinterlegung ist auch, dass der zur Hinterlegung führende Zustellversuch an einer Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG vorgenommen wurde (VwGH 09.09.2009, 2007/08/0227).

Nach den Beurkundungen des Zustellorgans wurde ein erfolgloser Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung am 14.05.2021 vorgenommen und sodann eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Weiters ist dem Rückschein zu entnehmen, dass die Hinterlegung des Schriftstücks erfolgte. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 17.05.2021 vermerkt. Aus § 17 ZustellG ergibt sich, dass ein hinterlegtes Dokument mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt. Beginn der Abholfrist war im Fall des Beschwerdeführers somit der 17.05.2021, sodass die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages (ungeachtet des Zeitpunkts der tatsächlichen Behebung des hinterlegten Dokuments) auch mit diesem Tag zu laufen begonnen hat.

Bei dem genannten RSb-Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht, die begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs oder am Zeitpunkt der Zustellung in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2021 aufkommen ließen.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer Rückschein – nach erfolglosem Zustellversuch am 14.05.2021 – am 17.05.2021 durch Hinterlegung des Bescheides rechtswirksam zugestellt.

3.3.2. Innerhalb der gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist wurde kein Vorlageantrag eingebracht. Der Bescheid wurde somit nach ungenütztem Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 01.06.2021 unanfechtbar und formell rechtskräftig.

Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Ein solcher Sachverhalt liegt dem Fall zugrunde, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum der Ausschlussfrist vom 24.02.2021 bis 06.04.2021 im Ausmaß von insgesamt € 1.458,86 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.03.2021 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und das Verfahren mit der rechtskräftigen Entscheidung des AMS vom 11.05.2021 geendet hat, dass der Verlust des Arbeitslosengeldes zu Recht ausgesprochen wurde.

Das Vorbringen in der Beschwerde, welches sich ausschließlich auf die Vereitelungshandlung bezieht, vermag daran nichts zu ändern, da dieses Verfahren – wie festgestellt – rechtskräftig abgeschlossen ist.

3.4. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Die Beschwerde war zur Gänze als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Der Beschwerdeführer hat lediglich die ihm vorgeworfene –rechtskräftig entschiedene und nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bildende – Vereitelungshandlung bestritten bzw. Mängel des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens geltend gemacht. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter Punkt II.3.3. und II.3.4. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Schlagworte

Arbeitslosengeld aufschiebende Wirkung Beschwerdevorentscheidung Rechtskraft der Entscheidung rechtswirksame Zustellung Rückforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W262.2245286.1.00

Im RIS seit

20.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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