Entscheidungsdatum
16.08.2021Norm
AlVG §49Spruch
L525 2244124-1/7Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. REINTHALER und MAYRHUBER über die Beschwerde von XXXX , SVNr. XXXX , gegen den mit Spruchpunkt B) verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Linz vom 1.6.2021, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) wird gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 1.6.2021 sprach das AMS Linz gemäß § 49 AlVG aus, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 18.1.2021 bis zum 20.5.2021 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde mit Spruchpunkt B des Bescheides aberkannt. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt A) aus, die Beschwerdeführerin habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 18.1.2021 nicht eingehalten und sich erst am 21.5.2021 wieder beim AMS gemeldet. Zu Spruchpunkt B) führte das AMS Linz aus die Kontrolltermine seien ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und würden der raschen Integration in den Arbeitsmarkt dienen, weshalb diese grundsätzlich wöchentlich wahrzunehmen seien. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, wenn der Arbeitslose die Kontrollmeldungen ohne triftige Gründe nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem Kontrolltermin bis zur Wiedermeldung dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer Tätigkeit nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung in einem die Versichertengemeinschaft belastenden krassen Missverhältnis.
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde und beantragte – zumindest erkennbar – die Notstandshilfe auszuzahlen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die Akten des Verfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr. 33/2013 idgF lautet:
"Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss. Gegenständlich ist Hauptsache die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid der belangten Behörde. Auch solche Sachen sind daher im Senat zu entscheiden (vgl. dazu grundlegend das Erk. des VwGH vom 7.9.2017, Zl. Ra 2017/08/0065).
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, hat ein Arbeitsloser die nicht ohne weiters erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 AlVG (iVm § 38 leg. cit.) gegeben, deren disziplinärer Zweck weitegehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrere Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessensabwägung kann vor allen dann zu Gusten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezugs gefährdet ist. Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. dazu grundlegend das Erk. des VwGH vom 11.4.2018, Zl. Ro 2017/08/0033).
Das Arbeitsmarktservice begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insbesondere damit, die Einhaltung von Kontrollmeldungen ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung darstelle. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrolltermin bis zur Wiedermeldung dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich wäre, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer (offenbar gemeint: der Partei vor der belangten Behörde bzw. zumindest Beschwerdeführerin) verursachte Verhinderung der Vermittlungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Aus generalpräventiven Gründen sei daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Die Beschwerdeführerin erstattete kein weiteres Vorbringen, das eine Interessensabwägung hinsichtlich der denkbaren Interessen der Beschwerdeführerin möglich macht. Nun ist prima facie nicht ersichtlich, dass die Beschwerde wahrscheinlich Erfolg haben wird. Eine Abwägung der nicht dargelegten Interessen der Beschwerdeführerin an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den beschriebenen öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit von Maßnahmen ergibt ein Überwiegen der öffentlichen Interessen. Unter Berücksichtigung der im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Angesichts der seitens der belangten Behörde angeführten Umstände des Einzelfalles ist vom einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen.
Das erkennende Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Teilerkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird und die Entscheidung über den ersten Spruchpunkt des bekämpften Bescheides zu einem späteren Zeitpunkt gesondert erfolgt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Interessenabwägung öffentliche Interessen TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L525.2244124.1.00Im RIS seit
28.10.2021Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021