Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 30.07.2007, Zl IG-263-2007, wurde Herrn A. T., D-N., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 25.02.2007, um 19.50 Uhr Tatort: Gemeindegebiet Weer, auf der A-12 Inntalautobahn, Höhe StrKm 54.500, in Fahrtrichtung Kufstein Fahrzeug: Personenkraftwagen, mit dem Kennzeichen XY(D) 1) Sie haben als Lenkerin des angeführten Kraftfahrzeuges die gem. § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tiro... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: ?Tatzeit: 08.12.2003 um 22:00 Uhr Tatort: B 179, km 46.600 Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY 1) Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Sicht vom Lenkerplatz des verwendeten Kraftfahrzeuges für ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Erfüllung des Straftatbestands des § 99 Abs 5 KFG erfordert, dass keine der vier Arten möglicher Sichtbehinderung (Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen) vorliegt. Es ist nicht erforderlich, im Tatvorwurf der Verfolgungshandlung das Nichtvorliegen aller vier Arten möglicher Sichtbehinderung einzeln aufzuzählen. Es reicht aus, anzulasten, dass keine Sichtbehinderung vorlag (UVS Burgenland 22 9 1999, 003/01/99082) oder dass Nebelscheinwerfer ?vorschriftswidrig? verwendet w... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Einbahnstraße mit einer Fahrbahnbreite von ca 3 m ist nicht eine enge Straße iSd § 99 Abs 5 KFG. mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung von insgesamt sieben Verwaltungsübertretungen nach der StVO und von fünf Verwaltungsübertretungen nach dem KFG, auf welche anschließend im Einzelnen näher eingegangen wird, zur Last gelegt und hiefür über ihn Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 10.600,-- (insgesamt 16 Tage und 20 Stunden Ersatzarrest) verhängt. In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der B... mehr lesen...
Rechtssatz: Da Nebelschlussleuchten nur aus den in § 99 Abs 5 zweiter Satz KFG angeführten Gründen verwendet werden dürfen, nämlich bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen, ist deren Verwendung auch dann nicht gestattet, wenn das nachfahrende Fahrzeug unzulässig das Fernlicht verwendet. Schlagworte Nebelschlussleuchten Verwendung Fernlicht mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 08 05 1997 um 15 35 Uhr als Lenker des Fahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen auf der A 4, Ostautobahn, Straßenkilometer 60,250, in Fahrtrichtung U ngarn fahrend, die Nebelscheinwerfer verwendet, obwohl keinerlei Sichtbehinderung bestand und die Straße weder kurvenreich noch eng war. Er habe dadurch § 99 Abs 5 KFG 1967 verletzt. Es wurde über ihn eine Geldstrafe von ATS 1000,-- (... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Kraftfahrzeuglenker hat sich auch hinsichtlich der Frage des Verwendens von Nebelscheinwerfern auf die jeweils herrschende konkrete Situation einzustellen. Er ist daher verpflichtet, nach Durchfahren einer Schlechtwetterfront die Nebelscheinwerfer abz uschalten. Schlagworte Nebelscheinwerfer; Einstellen auf die jeweils konkrete Situation mehr lesen...
Rechtssatz: Wer bei Sonnenschein am Fahrzeug die Nebelscheinwerfer verwendet, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Ist Sichtbehinderung durch Nebel vorhanden, ist Abblendlicht zu verwenden. Den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Sicherheitsorganen muß zugebilligt werden, mit Sicherheit festzustellen, ob und welche Witterungsverhältnisse die Beleuchtung eines Kraftfahrzeuges erforderlich machen. Der Schutzzweck der Bestimmung des Abs 5 liegt unter anderem darin, für andere Verkehrsteilnehmer einen erhöhten Auffälligkeitswert zu geben. Die ... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 05.01.1995, um 12.15 Uhr, in R., auf der Gemeindestraße M.-straße, auf Höhe des Gasthauses H., von Westen nach Osten, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GU - SIMI 1 (PKW) bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel am Kraftfahrzeug nicht die vorgeschriebene Beleuchtung verwendet. Er habe hiedurch die Rechtsvorschriften des § 99 Abs 5 KFG verletzt und wurde über ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatbeschreibung, eine Übertretung nach § 99 Abs 5 KFG begangen zu haben, da am Kraftfahrzeug bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel nicht die vorgeschriebene Beleuchtung verwendet worden sei, widerspricht in mehrfacher Hinsicht den Voraussetzungen des § 44 a Z 1 VStG. So wird die vorgeschriebene Beleuchtung nicht konkretisiert, sodaß der zur Last gelegte Tatbestand allenfalls unter § 99 Abs 1 KFG zu subsumieren wäre (Lenken von Fahrzeugen ohne eingeschalte... mehr lesen...
Rechtssatz: War auf der Fahrt keinerlei Sichtbehinderung gegeben und war auch nicht von einer "engen Straße" (vorliegend A-2 Südautobahn) auszugehen, so ist der rechtswidrig eingeschaltete Nebelscheinwerfer auch nicht durch den Hinweis des Beschuldigten, daß er einen Wildwechsel registriert habe, er die Fahrtstrecke vorher noch nie befahren habe und daß zur Tatzeit starke Dunkelheit herrschte, zu rechtfertigen. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 zu bestrafen, wer - ohne daß Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dgl. vorliegt bzw. es sich um keine engen und kurvenreichen Straßen handelt - Nebellicht verwendet (§ 99 Abs.5 KFG 1967). Die Verwendung von Nebellicht ist sohin dann untersagt, wenn die vorstehend angeführten Umstände (Sichtbehinderung bzw enge oder kurvenreiche Straßen) nicht vorliegen. Diese Umstände stellen Tatbestandselement... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 24.7.1993 um 22.25 Uhr in Pertlstein, auf der Bundesstraße 57, aus Richtung Fehring kommend, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen FB.. (PKW) die Nebelschlußleuchte eingeschalten gehabt, obwohl keine wettermäßige Beeinträchtigung der Sicht gewesen sei. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 99 abs 5 KFG wurde über den Berufungswerber unter Hinweis auf die einschlä... mehr lesen...
Rechtssatz: Nebelschlußleuchten dürfen nach § 99 Abs 5 KFG nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel oder dergleichen verwendet werden. Daher kann die möglicherweise vorschriftswidrige Verwendung von Fernlicht durch einen zweiten (Verkehrs-)teilnehmer die vorschriftswidrige Verwendung der Nebelschlußleuchte nicht entschuldigen, auch wenn mit der (nur kurzfristigen) Verwendung der Nebelschlußleuchte auf eine durch das Fernlicht entstandene, nicht einmal Schrittgeschwindigkeit ... mehr lesen...
Rechtssatz: Verwendet der beschuldigte Lenker eines Fahrzeuges auf einer Straße, die weder eng noch kurvenreich war, trotz Schönwetter Breitstrahler, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Einhebung einer Sicherheitsleistung und die Beschlagnahme eines entsprechenden Betrages in tschechischen Kronen bei Verdacht einer Übertretung nach § 99 Abs. 5 iVm § 134 Abs. 1 KFG ist an sich rechtmäßig. Wurde jedoch der Verfallsbescheid an der Amtstafel angeschlagen, obwohl die Abgabestelle des Rechtsmittelwerbers bekannt war und sich auch im nachhinein als richtig erwiesen hat, so war die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung rechtswidrig. Da weiters binnen der Sec... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer an seinem Kleinkraftwagen bei Sichtbehinderung durch Nebel, starkem Schneefall und von anderen KFZs aufgewirbeltem Spritzwasser nicht das Abblendlicht einschaltet, verantwortet eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 5 KFG. mehr lesen...