RS UVS Vorarlberg 2001/10/15 1-0679/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2001
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Rechtssatz

Eine Einbahnstraße mit einer Fahrbahnbreite von ca 3 m ist nicht eine enge Straße iSd § 99 Abs 5 KFG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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