War auf der Fahrt keinerlei Sichtbehinderung gegeben und war auch nicht von einer "engen Straße" (vorliegend A-2 Südautobahn) auszugehen, so ist der rechtswidrig eingeschaltete Nebelscheinwerfer auch nicht durch den Hinweis des Beschuldigten, daß er einen Wildwechsel registriert habe, er die Fahrtstrecke vorher noch nie befahren habe und daß zur Tatzeit starke Dunkelheit herrschte, zu rechtfertigen.