TE UVS Burgenland 1999/09/22 003/01/99082

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Veröffentlicht am 22.09.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Dr Traxler über die Berufung des Herrn        , geboren am        ,

wohnhaft in D-        , vertreten durch Herrn Rechtsanwalt

 in             , vom 16 08 1999, gegen das Strafe

 

 

rkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 27 07 1999, Zl 300-6006-1997, wegen Bestrafung nach § 99 Abs  5 KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind ATS 200,--, zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 08 05 1997 um 15 35 Uhr als Lenker des Fahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen          auf der A 4, Ostautobahn, Straßenkilometer 60,250, in Fahrtrichtung U

 

 

ngarn fahrend, die Nebelscheinwerfer verwendet, obwohl keinerlei Sichtbehinderung bestand und die Straße weder kurvenreich noch eng war.

Er habe dadurch § 99 Abs 5 KFG 1967 verletzt.

Es wurde über ihn eine Geldstrafe von ATS 1000,--

(Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) verhängt.

 

In der Berufung wird vorgebracht, der Berufungswerber habe sich zum Anhaltezeitpunkt auf der Autobahn befunden, wobei kurz vorher noch erhebliche witterungsbedingte Sichtbeeinträchtigung durch Regen vorhanden gewesen sei. Es habe extrem schlechtes Wetter mit starkem Regen geherrscht, sodaß das Einschalten des Nebelscheinwerfers jedenfalls zwingend erforderlich war. Das Wetter habe während der Fahrt öfter gewechselt, der Regen hielt aber fast ständig an. Dieses schlechte Wetter und damit auch die Sichtbehi

 

 

nderung habe sich in engem räumlichen Zusammenhang (geschätzt höchstens 10 km) zu der Stelle, an der er von den Gendarmeriebeamten kontrolliert wurde, befunden. Außerdem habe er jederzeit mit einer weiteren Schlechtwetterfront rechnen müssen.

Es sei zwar richtig, daß exakt an der Anhaltestelle eine konkrete Sichtbehinderung nicht vorhanden war, auf Grund der wechselnden Wetterlage mußte jedoch jederzeit wieder mit stärkerem Regen gerechnet werden, weshalb ihm die Verwendung der Nebelscheinwerf

 

 

er nicht zum Vorwurf gemacht werden könne.

Dies könne durch namentlich genannte mitgefahrene Personen bezeugt werden, deren Einvernahme im Rechtshilfeweg beantragt werde. Die in der Anzeige unter der Rubrik "Angaben des Verdächtigen" enthaltene Rechtfertigung sei nicht richtig wiedergegeben. Er habe den Beamten lediglich mitgeteilt, daß es etwa 30 km vor der Kontrollstelle zu regnen begonnen habe und der starke Regen bis k

 

 

urz vor der Kontrollstelle angehalten habe.

Weiters sei seitens der Behörde I Instanz das Parteiengehör nicht gewahrt worden, da weder die Anzeige noch die Zeugeneinvernahme des Meldungslegers zur Stellungnahme übermittelt worden sei. Darin liege ein wesentlicher Verfahrensmangel.

 

 

Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:

 

Hinsichtlich der angewendeten Gesetzesbestimmungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

 

Aus der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland, Verkehrsabteilung - Außenstelle Parndorf, ergibt sich die dem Berufungswerber vorgeworfene Tat. Der Meldungsleger, RI

, führte mit einem weiteren Kollegen zur Tatzeit Geschwi

 

 

ndigkeitskontrollen auf der A 4 Richtungsfahrbahn Budapest bei Straßenkilometer 60,250 durch. Dabei wurde der dem Berufungswerber vorgeworfene Tatbestand festgestellt. Zum Zeitpunkt der Übertretung herrschte klare Sicht ohne Behinderung und die Fahrbahn w

 

 

ar trocken. Laut Anzeige gab der Berufungswerber an, daß es vor ca 30 km stark regnete und er daher die Nebelscheinwerfer einschaltete. Er habe vergessen abzudrehen.

 

Diese Angaben der Anzeige wurden vom Meldungsleger in seiner Zeugeneinvernahme vom 01 07 1997 bestätigt.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden dem Berufungswerber eine Ablichtung der Anzeige sowie der Zeugenaussage des Meldungslegers übermittelt und Gelegenheit geboten, hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Dazu hat der Berufungswerber dann das oben wiedergeg

 

 

ebene Vorbringen erstattet.

 

Festzuhalten ist, daß gegen die Sachverhaltsannahmen der Anzeige bzw der Zeugenaussage des Meldungslegers keine Bedenken bestehen, zumal der Berufungswerber selbst zugestanden hat, daß zum Zeitpunkt der Anhaltung keine konkrete Sichtbehinderung bestand un

 

 

d er auch die Nebelscheinwerfer eingeschaltet hatte. Damit aber hat der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zum Vorbringen, wonach anläßlich der Fahrt schlechtes Wetter geherrscht habe und deshalb die Nebelscheinwerfer eingeschaltet waren, ist zu sagen, daß der Berufungswerber selbst zugegeben hat, daß dieses schlechte Wetter in einer geschätzten Entfernung von

 

 

höchstens 10 km zum Anhalteort geherrscht hat. Daraus ergibt sich aber, daß der Berufungswerber bereits mehrere Kilometer ohne jede Sichtbehinderung mit eingeschalteten Nebelscheinwerfern zurückgelegt hat. Es wäre daher seine Pflicht gewesen, nach Durchf

 

 

ahren der Schlechtwetterfront die Nebelscheinwerfer abzuschalten. Dies hat der Berufungswerber unterlassen, weshalb ihn auch die Verantwortung hiefür trifft.

Wenn er vorbringt, daß er jederzeit wieder mit stärkerem Regen rechnen hätte müssen, ist ihm zu entgegnen, daß dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 05.12.1977, Zl. 1733/77) keinen Rechtfertigungsgrund darstellt.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß der Gesetzgeber davon ausgeht, daß sich ein Kraftwagenlenker auch hinsichtlich der Frage des Verwendens von Nebelscheinwerfern auf die jeweilige konkrete Situation einstellen muß. Ist dies doch ein Verhalten, da

 

 

s für einen Kraftfahrzeuglenker selbstverständlich sein sollte.

 

Eine Einvernahme der vom Berufungswerber angeführten Zeugen war deshalb entbehrlich, weil die Berufungsbehörde vom eigenen Vorbringen des Berufungswerbers ausgegangen ist und daher ein weiterer Beweis für diese seine Schilderung nicht notwendig war. Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob der Meldungsleger die Verantwortung des Berufungswerbers in der Anzeige korrekt wiedergegeben hat oder nicht.

 

Was den geltend gemachten Verfahrensmangel anbelangt, so entspricht es ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß ein Verfahrensmangel der Behörde I. Instanz durch die Berufungsbehörde saniert werden kann. Dies ist - wie oben dargelegt - g

 

 

eschehen.

 

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, daß der Berufungswerber mit seinem Vorbringen nicht durchdringen kann.

Zur Strafbemessung:

 

Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen anderer Verkehrsteilnehmer bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden.

 

Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände a

 

 

nzunehmen und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.

 

Bei der Strafbemessung war der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerend war kein Umstand zu werten.

Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: DM 3000,-- monatlich; Vermögen: keines; Sorgepflichten:

für zwei Kinder).

 

Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers ist die verhängte Strafe als angemessen anzusehen, zumal sie im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt. Dies auch bei Ber

 

 

ücksichtigung des Umstandes, daß seitens der Behörde I. Instanz kein Milderungsgrund angenommen wurde.

Eine Herabsetzung der Strafe war auch deshalb nicht vorzunehmen, weil eine Strafe geeignet sein muß, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Nebelscheinwerfer; Einstellen auf die jeweils konkrete Situation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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