RS UVS Oberösterreich 1994/06/23 VwSen-101723/2/Bi/Fb

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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Rechtssatz

Die Einhebung einer Sicherheitsleistung und die Beschlagnahme eines entsprechenden Betrages in tschechischen Kronen bei Verdacht einer Übertretung nach § 99 Abs. 5 iVm § 134 Abs. 1 KFG ist an sich rechtmäßig. Wurde jedoch der Verfallsbescheid an der Amtstafel angeschlagen, obwohl die Abgabestelle des Rechtsmittelwerbers bekannt war und sich auch im nachhinein als richtig erwiesen hat, so war die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung rechtswidrig. Da weiters binnen der Sechsmonatsfrist des § 37 Abs. 4 VStG kein Verfallsbescheid erlassen wurde, wurde überdies die Sicherheitsleistung frei, d.h. sie ist dem Rechtsmittelwerber zurückzuerstatten. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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