Da Nebelschlussleuchten nur aus den in § 99 Abs 5 zweiter Satz KFG angeführten Gründen verwendet werden dürfen, nämlich bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen, ist deren Verwendung auch dann nicht gestattet, wenn das nachfahrende Fahrzeug unzulässig das Fernlicht verwendet.