RS UVS Burgenland 2004/08/23 003/11/04056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Erfüllung des Straftatbestands des § 99 Abs 5 KFG erfordert, dass keine der vier Arten möglicher Sichtbehinderung (Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen) vorliegt. Es ist nicht erforderlich, im Tatvorwurf der Verfolgungshandlung das Nichtvorliegen aller vier Arten möglicher Sichtbehinderung einzeln aufzuzählen. Es reicht aus, anzulasten, dass keine Sichtbehinderung vorlag (UVS Burgenland 22 9 1999, 003/01/99082) oder dass Nebelscheinwerfer ?vorschriftswidrig? verwendet wurden (VwGH 30 5 1984, 83/02/0494) bzw verwendet wurden, ohne dass ein im Gesetz bestimmter Grund für ihre Verwendung vorgelegen ist (VwGH 11 2 1981, 03/3198/80). Wenn die Behörde jedoch wie im vorliegenden Fall keinen Oberbegriff benutzt, sondern die einzelnen Arten der Sichtbehinderung nennt, muss sie alle in Betracht kommenden Sichtbehinderungen, also auch die ?Generalklausel? ?und dergleichen? nennen. Widrigenfalls täuscht sie den Beschuldigten über die in Betracht kommenden Umstände, welche die Straflosigkeit seines Verhaltens begründen könnten und beeinträchtigt sohin potentiell seine Verteidigungsrechte, weil er in diesem Fall nicht in die Lage versetzt wird, einen Beweisantrag zu stellen, um andere Sichtbehinderungen, welche die Verwendung von Nebelscheinwerfern gleichfalls rechtfertigen würden, geltend zu machen (z. B. Rauch).

Schlagworte
Verfolgungsverjährung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten