Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 17. August 1990 um 16.50 Uhr an einem bestimmten Ort in Wien einen Pkw gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtsh... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §13a;AVG §37;AVG §45 Abs2;KFG 1967 §64 Abs1;KFG 1967 §64 Abs5;KFG 1967 §79 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/09/25 91/02/0035 3 Stammrechtssatz Da die Zulässigkeit des Gebrauches eines ausländischen Führerscheins davon abhängig ist, daß die Bestätigung gem § 79 Abs 3 KFG vorgewiesen wird, wäre für den Besch nichts gewonnen gewesen, w... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 4. September 1990 begehrte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B auf Grund der ihr am 21. August 1989 in Polen erteilten Lenkerberechtigung. Der Antrag wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 17. Jänner 1991 gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 16. Mai 1991 unter Bestä... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs5;KFG 1967 §64 Abs6;
Rechtssatz: Wird eine ausländische Lenkerberechtigung erst nach Ablauf eines Jahres ab der
Begründung: eines ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet erworben, so kommt ein nach § 64 Abs 5 KFG zulässiges Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich auf Grund der ausländischen Lenkerberechtigung nicht (mehr) in Betracht. In diesem Fall ist eine allfä... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs5;KFG 1967 §79 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/04/16 90/11/0133 2 Stammrechtssatz Das Gesetz knüpft die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf Grund einer ausländischen Lenkerberechtigung nach Ablauf eines Jahres ab Wohnsitzbegründung in Österreich nicht schon an das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes, sondern ausdrücklich auf das Vorlieg... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs5;KFG 1967 §64 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/10/02 90/11/0025 2 Stammrechtssatz Das Lenken von Kfz auf Grund einer ausländischen Lenkerberechtigung nach Ablauf eines Jahres ab
Begründung: eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich ist nicht mehr zulässig und daher bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 64 Abs 6 KFG nicht zu berücksichti... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs5;KFG 1967 §64 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/11/0067 E 6. Juni 1989 RS 3 Stammrechtssatz Ein bloß gelegentliches Lenken ist nicht als ausreichend anzusehen (Hinweis E 16.10.1985, 83/11/0163, VwSlg 11912 A/1985 und E 23.1.1987, 86/11/0080). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 6. Juni 1990 stellte der Landeshauptmann von Wien (in Bestätigung des Spruches des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. November 1989) fest, der Beschwerdeführer sei gemäß § 64 Abs. 5 KFG 1967 nicht berechtigt, von seinem in der BRD ausgestellten Führerschein auf dem Gebiet der Republik Österreich Gebrauch zu machen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwoge... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §66 Abs4;KFG 1967 §64 Abs5;
Rechtssatz: Mangels einer gegenteiligen gesetzlichen Regelung kommt auch bei einem die Unzulässigkeit des Lenkens auf Grund einer ausländischen Lenkerberechtigung feststellenden Bescheid gem § 64 Abs 5 KFG der aus § 66 Abs 4 AVG abgeleitete Grundsatz zum Tragen, wonach bei Berufungsbescheiden im allgemeinen die Sachlage un... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs5;KFG 1967 §79 Abs3;
Rechtssatz: Das Gesetz knüpft die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf Grund einer ausländischen Lenkerberechtigung nach Ablauf eines Jahres ab Wohnsitzbegründung in Österreich nicht schon an das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes, sondern ausdrücklich auf das Vorliegen einer nur auf Antrag auszustellenden, befristeten behördlichen Be... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. März 1990 wurde 1. der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. November 1989 auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich des Antrages auf Ausstellung einer österreichischen Lenkerberechtigung" gemäß § 71 AVG 1950 zurückgewiesen und 2. der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. September 1989 auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung auf Grund seiner tschechoslowakischen Lenke... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs5;KFG 1967 §64 Abs6;
Rechtssatz: Aus § 64 Abs 5 und 6 KFG läßt sich eine Frist, innerhalb deren ein Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung auf Grund einer im Ausland erteilten gestellt werden müßte, nicht ableiten. Daher ist ein solcher erst nach Ablauf der Einjahresfrist des § 64 Abs 5 KFG gestellter Antrag nicht etwa wegen Fristversäumung... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Jänner 1989, ihm aufgrund seines im Jahre 1983 ausgestellten tunesischen Führerscheines eine österreichische Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B zu erteilen, gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Gemäß § 64 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 darf einem Antrag au... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein22/01 Jurisdiktionsnorm90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: JN §66 Abs1;KFG 1967 §64 Abs5;KFG 1967 §64 Abs6;VwRallg;
Rechtssatz: Für den Begriff des ordentlichen Wohnsitzes ist zum einen ein tatsächliches Moment - die Niederlassung einer Person an einem Ort - und zum anderen ein psychisches Moment maßgebend, nämlich die (erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende) Absicht, diesen... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein22/01 Jurisdiktionsnorm90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: JN §66 Abs1;KFG 1967 §64 Abs5;KFG 1967 §64 Abs6;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/11/0238 E 19. Februar 1988 VwSlg 12648 A/1988 RS 1 Stammrechtssatz Als ordentlicher Wohnsitz ist jener Ort anzusehen, an dem sich die betreffende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen h... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs5;KFG 1967 §64 Abs6;
Rechtssatz: Die
Begründung: eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich iSd § 64 Abs 6 KFG wird allein dadurch, daß eine Person in einer bestimmten Unterkunft nur vorübergehend Aufenthalt nimmt, nicht ausgeschlossen. Entscheidend ist im gegebenen normativen Zusammenhang vielmehr, daß diesem Aufenthalt und allfälligen weiteren (wenn auch nur vor... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich zunächst im wesentlichen folgendes: Der am 8. September 1977 im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien (in der Folge: AKH) verstorbene Friedrich (oder Fritz) ... M. (in der Folge: Erblasser) hatte in seiner am 22. April 1977 in Wien verfaßten außergerichtlichen schriftlichen Erklärung des letzten Willens seine Ehegattin Monika M. zur Alleinerbin eingesetzt und u.a. der Beschwerdeführerin (seiner Tochter aus seiner vorletzten Ehe) Ve... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht37/01 Geldrecht Währungsrecht41/02 Staatsbürgerschaft90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: BAO §26 Abs1;DevG §1 Abs1 Z9;JN §66 Abs1;KFG 1967 §64 Abs5;StbG 1965 §5; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 380;
Rechtssatz: Der Wohnsitzbegriff nach § 26 Abs 1 BAO hat einen anderen Inhalt und Umfang als etwa der Wohnsitz iSd § 66 Abs 1 JN (H... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein22/01 Jurisdiktionsnorm41/02 Staatsbürgerschaft90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: JN §66 Abs1;KFG 1967 §64 Abs5;StbG 1965 §5;VwRallg;
Rechtssatz: Die Meldung nach dem MeldeG und die Absolvierung eines Hochschulstudiums sind für die Beurteilung der Frage nach dem ordentlichen Wohnsitz nicht ausschlaggebend (letzteres mag ein starkes Indiz sein). European Case L... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein41/02 Staatsbürgerschaft90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs5;StbG 1965 §5;VwRallg;
Rechtssatz: Der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" im KFG ist derselbe wie in § 66 Abs 1 JN und in § 5 StbG 1965. Eine Person kann auch in diesem Sinne mehrere ordentliche Wohnsitze haben (Hinweis E 27.4.1982, 82/11/0054). European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (Verkehrsamt) vom 3. September 1982 wurde festgestellt, daß gemäß § 64 Abs. 5 KFG 1967 ein Recht des Beschwerdeführers, von seinem „französischen Führerschein“ auf dem Gebiet der Republik Österreich Gebrauch zu machen, nicht bestehe. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen den Führerschein vorzulegen, „damit die Exkludierung eingetragen werden“ könne. In der Begründung: dieses Bescheides wurde festgestellt, daß der Beschw... mehr lesen...
Index: KFG90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs5 idF 1982/631
Rechtssatz: Die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend Erlöschen des Rechtes, von einer ausländischen Lenkerberechtigung Gebrauch zu machen, ist zulässig. (Hinweis auf E vom 27.4.1982, 82/11/0054) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1985:1984110027.X01 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: KFG90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs5KFG 1967 §86 Abs2
Rechtssatz: Die Zulässigkeit einer Eintragung über das Erlöschen des Rechtes, von einer ausländischen Lenkerberechtigung Gebrauch zu machen, in den ausländischen Führerschein, ergibt sich aus § 64 Abs 5 letzter Satz iVm § 86 Abs 2 zweiter Satz KFG 1967. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1985:198411... mehr lesen...