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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
JN §66 Abs1;Rechtssatz
Die Meldung nach dem MeldeG und die Absolvierung eines Hochschulstudiums sind für die Beurteilung der Frage nach dem ordentlichen Wohnsitz nicht ausschlaggebend (letzteres mag ein starkes Indiz sein).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110238.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017