RS Vwgh 1988/2/19 87/11/0238

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Veröffentlicht am 19.02.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
41/02 Staatsbürgerschaft
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

JN §66 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs5;
StbG 1965 §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Meldung nach dem MeldeG und die Absolvierung eines Hochschulstudiums sind für die Beurteilung der Frage nach dem ordentlichen Wohnsitz nicht ausschlaggebend (letzteres mag ein starkes Indiz sein).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110238.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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