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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/25 91/02/0035 3Stammrechtssatz
Da die Zulässigkeit des Gebrauches eines ausländischen Führerscheins davon abhängig ist, daß die Bestätigung gem § 79 Abs 3 KFG vorgewiesen wird, wäre für den Besch nichts gewonnen gewesen, wenn die belangte Behörde ihn nach Begehung der Straftat (Fahren ohne gültige Lenkerberechtigung) zur Beibringung einer Bestätigung (dh zur nachträglichen Antragstellung) aufgefordert oder selbst bei der zuständigen Behörde angefragt hätte, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bestätigung gegeben wären. Bereits aus diesem Grunde war die belangte Behörde zur Vornahme dieser vom Besch vermißten Handlungen nicht verpflichtet.
Schlagworte
Beweismittel Urkunden Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020155.X01Im RIS seit
19.03.2001