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KFG 1967 §64 Abs5Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführer Dr. Kratzert und Dr. Gerscha, über die Beschwerde des JB in Wien, vertreten durch Dr. Donat Mossbauer, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntnerstraße 35, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. November 1983, Zl. MA 70-VIII/B 64/82, betreffend Feststellung hinsichtlich einer ausländischen Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (Verkehrsamt) vom 3. September 1982 wurde festgestellt, daß gemäß § 64 Abs. 5 KFG 1967 ein Recht des Beschwerdeführers, von seinem „französischen Führerschein“ auf dem Gebiet der Republik Österreich Gebrauch zu machen, nicht bestehe. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen den Führerschein vorzulegen, „damit die Exkludierung eingetragen werden“ könne. In der Begründung dieses Bescheides wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe; der Beschwerdeführer habe nämlich aus Anlaß eines Verkehrsunfalles, an dem er beteiligt gewesen sei, gegenüber einem intervenierenden Polizeibeamten angegeben, seit 28 Jahren in Wien seinen Wohnsitz zu haben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Abänderung bestätigt, daß die Vorlage des ausländischen Führerscheines binnen einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Bescheides zu erfolgen habe. Die belangte Behörde stützte ihre Annahme, der Beschwerdeführer habe seit mehr als einem Jahr einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, vor allem auf die Tatsache, daß der Beschwerdeführer am 29. September 1982 um die Erteilung einer inländischen Lenkerberechtigung angesucht und in dem Antrag seinen ordentlichen Wohnsitz mit einer Wiener Anschrift angegeben habe.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hatte bei Erlassung des angefochtenen Bescheides von der Rechtslage auszugehen, die zu diesem Zeitpunkt gegolten hat, nämlich dem Kraftfahrgesetz in der Fassung der (am 31. Dezember 1982 in Kraft getretenen) 7. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 631/1982 (vgl. die Erkenntnisse verstärkter Senate des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 9315/A/1977 und 11.237/A/1983).
Gemäß § 64 Abs. 5 KFG 1967 in der Fassung der 7. KFG-Novelle ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. § 79 Abs. 3 bleibt unberührt. § 84 und § 86 Abs. 1 a und Abs. 2 zweiter Satz gelten sinngemäß. Gemäß § 64 Abs. 6 leg. cit. haben Besitzer einer ausländischen Lenkerberechtigung, die seit mehr als sechs Monaten einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer inländischen Lenkerberechtigung. Gemäß § 79 Abs. 3 leg. cit. können Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen ordentlichen Wohnsitz haben, von ihrem ausländischen Führerschein im Bundesgebiet Gebrauch machen, wenn sie eine Bestätigung über das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes vorweisen. Solche Bestätigungen sind auf Antrag jeweils nur auf die Dauer eines Jahres auszustellen. Gemäß § 86 Abs. 1 a leg. cit kann das Recht, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn die in § 73 angeführten Gründe für die Entziehung der Lenkerberechtigung vorliegen. Gemäß § 86 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. hat die Behörde u.a. die Aberkennung in den Führerschein einzutragen.
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend das Fehlen der Berechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer ausländischen Lenkerberechtigung. Er ist damit im Unrecht. Es bedarf hiezu keines Rückgriffes auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes über die Zulässigkeit von im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen Feststellungsbescheiden. Diese Zulässigkeit ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus dem Kraftfahrgesetz 1967 selbst, nämlich aus der Zitierung des zweiten Satzes des § 86 Abs. 2 im letzten Satz des § 64 Abs. 5 leg. cit. Die Anwendbarkeit der Bestimmung über die Setzung hoheitlicher Akte in Verbindung mit der bescheidmäßig zu verfügenden Aberkennung des Rechtes, von einer ausländischen Lenkerberechtigung Gebrauch zu machen, gemäß § 86 Abs. 1 a leg. cit. auf das durch Zeitablauf bewirkte Erlöschen dieser Berechtigung im Sinne des § 64 Abs. 5 leg. cit. bedeutet, daß die genannten hoheitlichen Maßnahmen, wie insbesondere die Eintragung des Erlöschens in entsprechende ausländische Dokumente, zumindest im Streitfall die bescheidmäßige Feststellung ihres Grundes, nämlich des Erlöschens der betreffenden Berechtigung, zur Voraussetzung hat. Um die erwünschte Wirkung der gegenständlichen behördlichen Maßnahme, die Ersichtlichmachung des Rechtsverlustes in einem Dokument, zu bewerkstelligen, bedurfte es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers der Erlassung eines Feststellungsbescheides, zumal dies auch im Sinne einer Klarstellung der subjektiven Rechtssphäre des Beschwerdeführers im Hinblick auf mögliche Verwaltungsstrafverfahren gelegen ist (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1982, Zl. 82/11/0054).
Der Beschwerdeführer führt weiter aus, daß die Aberkennung des Rechtes, von seinem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, nur aus einem Grunde des § 73 KFG 1967 zulässig gewesen wäre. Damit verkennt er das Wesen einer Feststellung nach § 64 Abs. 5 KFG 1967: Hier handelt es sich um die Feststellung eines bereits von Gesetzes wegen infolge Zeitablaufes bewirkten Rechtsverlustes, dort wird ein subjektives Recht - konstitutiv - aberkannt, obwohl es aus zeitlichen Gründen bestehen bleiben könnte, also etwa noch vor Ablauf der einjährigen Frist des § 64 Abs. 5 leg. cit.
In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer nicht mehr, einen ordentlichen Wohnsitz im Inland zu haben. Er meint zunächst, daß er einen Doppelwohnsitz habe. Auch diesem Vorbringen muß ein Erfolg versagt bleiben, denn für den Fall eines solchen Doppelwohnsitzes enthält das Kraftfahrgesetz 1967 als von § 64 Abs. 5 abweichende Regelung lediglich den § 79 Abs. 3. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, einen Antrag nach der letztgenannten Bestimmung gestellt zu haben.
Die Zulässigkeit der Vornahme einer - von der belangten Behörde als „Exkludierung“ bezeichneten - Eintragung in den ausländischen Führerschein ergibt sich aus § 64 Abs. 5 letzter Satz in Verbindung mit § 86 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 (vgl. dazu die obigen, diese Bestimmungen betreffenden Ausführungen).
Zum weiteren Vorbringen betreffend eine allfällige künftige Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß dann ein neuer Sachverhalt vorläge und die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides einer anders lautenden Beurteilung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers nicht im Wege stünde. Zu seinem Einwand, es könnte ihm aus Altersgründen die österreichische Lenkerberechtigung entzogen werden, und er könnte dann von seinem französischen Führerschein auch in Österreich Gebrauch machen, ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, daß der Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkerberechtigung nach österreichischem Recht gemäß § 86 Abs. 1 a KFG 1967 die Aberkennung des Rechtes, von einer ausländischen Lenkerberechtigung Gebrauch zu machen, nach sich ziehen kann.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Hinsichtlich der zitierten, nicht in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes wiedergegebenen Entscheidung wird der Beschwerdeführer an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 5. Juli 1985
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984110027.X00Im RIS seit
23.06.2021Zuletzt aktualisiert am
23.06.2021