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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §64 Abs5;Rechtssatz
Das Gesetz knüpft die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf Grund einer ausländischen Lenkerberechtigung nach Ablauf eines Jahres ab Wohnsitzbegründung in Österreich nicht schon an das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes, sondern ausdrücklich auf das Vorliegen einer nur auf Antrag auszustellenden, befristeten behördlichen Bestätigung. Bis zur Erledigung eines derartigen Antrages ist der Gebrauch des im Ausland ausgestellten Führerscheines in Österreich unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110133.X02Im RIS seit
19.03.2001