RS Vwgh 1990/6/20 89/16/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

BAO §26 Abs1;
DevG §1 Abs1 Z9;
JN §66 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs5;
StbG 1965 §5;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 380;

Rechtssatz

Der Wohnsitzbegriff nach § 26 Abs 1 BAO hat einen anderen Inhalt und Umfang als etwa der Wohnsitz iSd § 66 Abs 1 JN (Hinweis E 17.12.1975, 1037/75). Dieser Begriff nach § 66 Abs 1 JN (und nach dem im Jahre 1977 noch maßgebend gewesenen § 5 StbG 1965) ist auch zur Auslegung derjenigen Bestimmungen das KFG 1967, in denen vom "ordentlichen Wohnsitz" die Rede ist (Hinweis E 19.2.1988, 87/11/0238) und des Begriffes "Wohnsitz" im Devisenrecht (Hinweis E 4.10.1985, 82/17/0147) heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160020.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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