RS Vwgh 1991/11/26 91/11/0088

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs5;
KFG 1967 §79 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/16 90/11/0133 2

Stammrechtssatz

Das Gesetz knüpft die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf Grund einer ausländischen Lenkerberechtigung nach Ablauf eines Jahres ab Wohnsitzbegründung in Österreich nicht schon an das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes, sondern ausdrücklich auf das Vorliegen einer nur auf Antrag auszustellenden, befristeten behördlichen Bestätigung. Bis zur Erledigung eines derartigen Antrages ist der Gebrauch des im Ausland ausgestellten Führerscheines in Österreich unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110088.X04

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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