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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Mangels einer gegenteiligen gesetzlichen Regelung kommt auch bei einem die Unzulässigkeit des Lenkens auf Grund einer ausländischen Lenkerberechtigung feststellenden Bescheid gem § 64 Abs 5 KFG der aus § 66 Abs 4 AVG abgeleitete Grundsatz zum Tragen, wonach bei Berufungsbescheiden im allgemeinen die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgebend ist. Der Zeitpunkt der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Österreich darf daher jedenfalls nicht in den Zeitraum eines Jahres vor Erlassung des Berufungsbescheides fallen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110133.X01Im RIS seit
19.03.2001