Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Oktober 1991, Zl. MA 70-10/833/91/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 17. August 1990 um 16.50 Uhr an einem bestimmten Ort in Wien einen Pkw gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei "selbstverständlich seinerzeit" eine Lenkerberechtigung von der Behörde erteilt worden; er habe lediglich die darüber ausgestellte Urkunde - den Führerschein - nicht mit sich geführt. Sein österreichischer Führerschein sei anläßlich der Ausstellung des deutschen Führerscheins, den er im gegenständlichen Fall mitgeführt und auch vorgewiesen habe, von der deutschen Behörde entwertet worden.
Soweit der Beschwerdeführer damit behaupten will, er besitze eine österreichische Lenkerberechtigung, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung. Sein Berufungsvorbringen, der Vorwurf, ohne gültige Lenkerberechtigung gefahren zu sein, sei absurd, er habe selbstverständlich dem amtshandelnden Polizisten seinen Führerschein vorgewiesen, er könne sich nicht vorstellen, daß dieser ihn ohne Führerschein hätte weiterfahren lassen, durfte die belangte Behörde dahin verstehen, daß der Beschwerdeführer damit eine ausländische Lenkerberechtigung (bestätigt durch einen ausländischen Führerschein) ins Treffen führen wollte. Hingegen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nie erkennbar behauptet, ihm sei von einer inländischen Behörde eine Lenkerberechtigung erteilt worden.
Auf Grund einer ausländischen Lenkerberechtigung darf eine Person in Österreich ein Kraftfahrzeug aber nur lenken, wenn sie keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, sowie im ersten Jahr nach der Begründung eines solchen ordentlichen Wohnsitzes (§ 64 Abs. 5 KFG), oder wenn sie sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen ordentlichen Wohnsitz hat und eine behördliche Bestätigung über das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes vorweist (§ 79 Abs. 3 KFG).
Es entsprach der Bestimmung des § 64 Abs. 5 KFG, wenn die belangte Behörde eine ausländische Lenkerberechtigung als nicht ausreichend angesehen hat, weil der Beschwerdeführer selbst vorgebracht hatte, seinen Hauptwohnsitz in Wien 13 (damit jedenfalls einen ordentlichen Wohnsitz im Inland) zu haben und seit über 13 Jahren in diesem Bezirk zu wohnen. Damit war die in der zitierten Vorschrift genannte Jahresfrist jedenfalls verstrichen und der Beschwerdeführer verpflichtet, beim Lenken eines Kraftfahrzeuges eine nach den österreichischen Vorschriften erteilte Lenkerberechtigung zu besitzen.
Der Beschwerdeführer behauptet das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes im Sinne des § 79 Abs. 3 KFG. Er führt in seiner Beschwerde aber nicht aus, wo er im Ausland einen (weiteren) ordentlichen Wohnsitz haben soll. In seinen Eingaben im Verwaltungsverfahren hat er jeweils nur seine Wiener Adresse angeführt. Lediglich in der Anzeige wurde festgehalten, nach den Angaben des Beschwerdeführers befinde sich sein Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, was mit seinem erwähnten Berufungsvorbringen im Widerspruch steht. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber einen Doppelwohnsitz gehabt haben sollte, wäre für ihn aus der Vorschrift des § 79 Abs. 3 KFG (welche von § 64 Abs. 5 KFG unberührt bleibt) nichts zu gewinnen, weil er die danach erforderliche Bestätigung nicht vorweisen konnte, aus welchem Grunde schon er von seinem deutschen Führerschein im Bundesgebiet keinen Gebrauch machen durfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zlen. 91/02/0035, 0036). Da die Zulässigkeit des Gebrauches eines ausländischen Führerscheins davon abhängig ist, daß die erwähnte Bestätigung vorgewiesen wird, hätte sich auch aus allfälligen Ermittlungen der Behörde über das Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers (auch) im Ausland kein für ihn günstigeres Ergebnis ableiten lassen. Ein wesentlicher Verfahrensmangel kann in diesem Zusammenhang daher nicht vorliegen.
Soweit der Beschwerdeführer meint, er wäre nicht wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG, sondern wegen Übertretung des § 79 Abs. 3 KFG zu bestrafen gewesen, verkennt er neuerlich die Rechtslage. Die zuletzt genannte Bestimmung pönalisiert nicht ein bestimmtes Verhalten, sondern gestattet unter bestimmten Voraussetzungen den Gebrauch eines ausländischen Führerscheins. Da der Beschwerdeführer die erwähnte Bestätigung nicht vorweisen konnte - er behauptet nicht einmal, einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben -, war es nicht rechtswidrig, wenn ihm die belangte Behörde zur Last gelegt hat, ohne gültige Lenkerberechtigung gefahren zu sein und damit § 64 Abs. 1 KFG verletzt zu haben.
Zur Behauptung, dem Beschwerdeführer sei das Delikt, dessentwegen er bestraft wurde, nie mit Deutlichkeit vorgehalten worden, genügt der Hinweis auf das von der belangten Behörde bestätigte erstinstanzliche Straferkenntnis, welches im übrigen eine fristgerechte Verfolgungshandlung im Sinne von § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 VStG darstellte. Ob dem Beschwerdeführer vor Erlassung des Straferkenntnisses die Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG (vom Beschwerdeführer fälschlich als "Fahren ohne Führerschein" bezeichnet) vorgehalten wurde und ob er zugegeben hat, diese Verwaltungsübertretung begangen zu haben, ist ohne Belang.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Beweismittel Urkunden Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020155.X00Im RIS seit
19.03.2001