Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 13.09.2005, um 15.00 Uhr, in G V., T 167, als Lenker des Motorfahrrades mit dem Kennzeichen , 1. die Fahrt angetreten, ohne sich vorher, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei, überzeugt zu haben, dass das von ihm zu lenkende Kfz den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da die höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h, um 37 km/h überschritten wurde. Die Messung... mehr lesen...
Rechtssatz: § 2 Z 14 KFG legt fest, dass ein Motorfahrrad ein Kraftrad mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm² hat. Diese Bestimmung definiert somit nur den Begriff Motorfahrrad, weshalb sie bei einer Erhöhung der angeführten Bauartgeschwindigkeit keinen eigenen Verwaltungsstraftatbestand bildet. Ein Lenkerdelikt nach § 102 Abs 1 iVm § 2 Z 14 KFG gibt es daher nicht. Wird ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Zulassungsbesitzer an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type den Originalauspuff gegen einen Auspuff der Marke A ausgetauscht, ohne dies unverzüglich dem Landeshauptmann, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, anzuzeigen, weiters die im Hinblick auf Motorfahrräder höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h um 35 km/h, wie mittels Rollentester Scotoroll festgestellt wurde, üb... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 16 Abs 2 lit a StVO 1960 nach § 99 Abs 3 lit a leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,--(? 145,35) und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt. Im Spruch: dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Berufungswerber am 27. Dezember 2000, um 10,10 Uhr, auf der W*********** (A1), im Gemeindegebiet P****, nächst Strkm. 49,6, in Fahrtrichtung W***, mit dem Satt... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Vorschriftszeichen des § 52 lit a Z 4c StVO verbietet den Lenkern von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen. Sattelkraftfahrzeuge (§ 2 Z 10 KFG) fallen unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des § 52 lit a Z 4c StVO unter den Begriff ?Lastkraftfahrzeuge?. mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 2 Z. 14 Kraftfahrgesetz idgF ist ein Motorfahrrad ein Kraftrad (Z.4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat. Das Montieren eines anderen (gebrauchten) Auspuffes, wobei auch nicht einmal erwiesen ist, daß diese technische Veränderung der Grund für die Erreichbarkeit einer höheren Geschwindigkeit mit diesem Motorfahrrad gewesen ist, kann nicht als so wesen... mehr lesen...
Begründung: 1) Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen MD-1 am 3.11.1994 um 14.17 Uhr in Wien, N-Straße, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein fehlte. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrif... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ausnahmetatbestände vom Parkometergesetz sind im § 3 leg cit taxativ aufgezählt. Gemäß § 3 Abs 1 lit a sind demnach nur solche Fahrzeuge, die für den Bund oder eine andere Gebietskörperschaft (Länder oder Gemeinden) oder die Österreichischen Bundesbahnen zugelassen sind, von der Abgabepflicht befreit, nicht aber solche Fahrzeuge, die auf andere Körperschaften öffentlichen Rechtes, wie im vorliegenden Fall Freiwillige Feuerwehren, zugelassen sind. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber führt zutreffenderweise aus, das Fahrzeug sei als Feuerwehrfahrzeug (§ 2 Z 28 KFG) typisiert, doch vermag dieser Umstand an der Gebührenpflicht dieses Fahrzeuges nichts zu ändern, da aufgrund der taxativen Aufzählung der Befreiungstatbestände auch Feuerwehrfahrzeuge nur dann von der Gebührenpflicht befreit sind, wenn sie Einsatzfahrzeuge sind, dh wenn das blaue Licht oder das Folgetonhorn tatsächlich verwendet werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bw bringt im wesentlichen vor, daß es sich bei diesen Altautos nicht um Abfälle handle und er auch die Fahrzeugteile wieder verwende. Er vermeint, daß diese Altautos in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung stehen würden, weil er sie bei Stock-Car-Rennen einsetze. Dieser Auffassung kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht folgen, wobei dafür folgende Überlegungen maßgeblich sind: Bei den vorgefundenen Kraftfahrzeugen handelt es sich um (ehemalige) Personenkraftwage... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Omnibus gilt nach § 2 Z. 7 leg.cit. ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweist. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal, ob es sich bei einem bestimmten Kraftfahrzeug um einen "Personenwagen" oder um einen "Omnibus" handelt, liegt somit nach der Begriffsbestimmung des § 2 KFG in der Anzahl der vorhandenen Plätze (entweder für mehr als acht Personen oder n... mehr lesen...
Rechtssatz: § 2 Z 21 KFG ist dahin auszulegen, daß als selbstfahrende Arbeitsmaschine ein Kraftfahrzeug anzusehen ist, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von Arbeitsvorgängen bestimmt ist, wozu jedoch die Personen- und Güterbeförderung auf Straßen nicht zu zählen ist. Ist bei einem Kraftfahrzeug aufgrund seiner Bauart und Ausrüstung - integrierter Aufbau mit der Zugmaschine - als dominierende Zweckbestimmung das Mahlen und Mischen von Fut... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte Karl D mit Straferkenntnis vom 23.9.1992, Zl 3-****-92, schuldig, am 25. Juli 1992 von 15,45 bis 16,30 Uhr in T****** auf dem Rathausplatz vor dem Haus Nr *, den LKW mit dem Kennzeichen *******, geparkt zu haben, obwohl dies aufgrund des angeführten Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Halten verboten - gilt nur für LKW und Anhänger" verboten war und auf dem Beschuldigten die in der Zusatztafel kundgemachte Regelung ni... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Spezialkraftfahrzeug gilt nicht als Lastkraftwagen, sodaß mit einem solchen Fahrzeug nicht gegen ein Parkverbot mit dem einschränkenden Zusatz "gilt nur für LKW und Anhänger" verstoßen werden kann. mehr lesen...
Rechtssatz: Betreibt ein Zulassungsbesitzer mehrere Sattelfahrzeugzüge so kann auf Grundlage der Einzelgenehmigungsbescheide des Landeshauptmannes dem Sattelfahrzeug nur ein Sattelanhänger mit der aus dem Genehmigungsbescheid hervorgehenden höchstzulässigen Sattellast zugeordnet werden. Die Zuordnung eines Sattelanhängers an ein Sattelfahrzeug, welches die höchstzulässige Sattellast des Genehmigungsbescheides überschreitet, macht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...