RS UVS Vorarlberg 1995/06/08 1-0091/95

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Veröffentlicht am 08.06.1995
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Rechtssatz

Als Omnibus gilt nach § 2 Z. 7 leg.cit. ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweist. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal, ob es sich bei einem bestimmten Kraftfahrzeug um einen "Personenwagen" oder um einen "Omnibus" handelt, liegt somit nach der Begriffsbestimmung des § 2 KFG in der Anzahl der vorhandenen Plätze (entweder für mehr als acht Personen oder nicht mehr, jeweils außer dem Lenkerplatz). Ein bestimmtes Fahrzeug kann nicht zugleich beide Voraussetzungen erfüllen (VwGH vom 1.10.1991, Zl. 91/11/0040). Es ist unbestritten, daß das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug außer dem Lenkersitz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufwies. Der Berufungswerber war daher berechtigt, das gegenständliche Fahrzeug zu lenken. Der Umstand, daß mehr als acht Personen mitgeführt werden, macht einen als Personenkraftwagen zugelassenen VW-Bus nicht zum Omnibus.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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