Die Ausnahmetatbestände vom Parkometergesetz sind im § 3 leg cit taxativ aufgezählt. Gemäß § 3 Abs 1 lit a sind demnach nur solche Fahrzeuge, die für den Bund oder eine andere Gebietskörperschaft (Länder oder Gemeinden) oder die Österreichischen Bundesbahnen zugelassen sind, von der Abgabepflicht befreit, nicht aber solche Fahrzeuge, die auf andere Körperschaften öffentlichen Rechtes, wie im vorliegenden Fall Freiwillige Feuerwehren, zugelassen sind.