§ 2 Z 21 KFG ist dahin auszulegen, daß als selbstfahrende Arbeitsmaschine ein Kraftfahrzeug anzusehen ist, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von Arbeitsvorgängen bestimmt ist, wozu jedoch die Personen- und Güterbeförderung auf Straßen nicht zu zählen ist. Ist bei einem Kraftfahrzeug aufgrund seiner Bauart und Ausrüstung - integrierter Aufbau mit der Zugmaschine - als dominierende Zweckbestimmung das Mahlen und Mischen von Futtergetreide anzusehen, ist dies als selbstfahrende Arbeitsmaschine im Sinne von § 2 Z 21 KFG 1967 zu qualifizieren.