RS UVS Oberösterreich 1998/02/10 VwSen-105236/2/Br

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Nach § 2 Z. 14 Kraftfahrgesetz idgF ist ein Motorfahrrad ein Kraftrad (Z.4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat.

Das Montieren eines anderen (gebrauchten) Auspuffes, wobei auch nicht einmal erwiesen ist, daß diese technische Veränderung der Grund für die Erreichbarkeit einer höheren Geschwindigkeit mit diesem Motorfahrrad gewesen ist, kann nicht als so wesentliche Veränderung dieses Fahrzeuges erblickt werden, sodaß dieses als Kleinmotorrad qualifiziert werden könnte (Erk. v. 8.11.76, Z. 994/76). Das KFZ konnte durch die bloße Veränderung des Auspuffes die für ein Motorfahrrad erforderlichen Merkmale nicht verloren haben. Für eine Strafbarkeit nach § 64 Abs.1 KFG könnte hier auch die erforderliche subjektive Tatschuld nicht als erwiesen erachtet werden. Diesbezüglich vermag ihm in seiner Verantwortung durchaus gefolgt werden. Das Anbringen eines anderen Auspuffes vermag nämlich nicht als typische und dem Berufungswerber erkennbare Folge einer so weitgehenden Änderung erachtet werden, daß damit die Aufrüstung eines Motorfahrrades zum Kleinmotorrad einhergehen könnte. Feststellungen hinsichtlich anderer Umstände oder Ursachen für die Erreichung einer um 25 km/h höheren Geschwindigkeit wurden nicht getroffen. Die Tatbegehung nach § 64 Abs.1 KFG kann daher mit dem Verhalten des Berufungswerbers nicht als erwiesen erachtet werden.

Schlagworte
Motorfahrrad, Veränderung des Auspuffes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten