TE UVS Wien 1995/11/21 05/K/03/879/95

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Veröffentlicht am 21.11.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Wilfert über die Berufung des Herrn Helmut H gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4/5, MA 4/5-PA-250187/4/2, vom 18.4.1995, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 100,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Text

Begründung:

1) Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen MD-1 am 3.11.1994 um 14.17 Uhr in Wien, N-Straße, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein fehlte. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 1 Abs 3 in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz, LGBl für Wien Nr 47/1974, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 500,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung, zu zahlen:

S 50,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher S 550,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Zur Begründung führt die erstinstanzliche Behörde im wesentlichen aus, § 3 des Parkometergesetzes zähle jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten ist, taxativ auf. Gemäß § 3 Abs 1 lit b des Parkometergesetzes sei die Abgabe für Einsatzfahrzeuge nicht zu entrichten. Gemäß § 2 Z 25 StVO sei ein "Einsatzfahrzeug" ein Fahrzeug, das aufgrund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer und Verwendung zumindest eines dieser Signale. Allein dadurch, daß ein Fahrzeug als Einsatzfahrzeug "ausgestattet" oder "ausgerüstet" ist, werde es noch nicht zum Einsatzfahrzeug im Sinne der StVO. Soweit aus dem Einspruch ersichtlich sei, sei das Fahrzeug anläßlich einer Dienstfahrt in Verwendung gewesen, da bei Abschluß eines Einsatzes am Stützpunkt ein Fahrzeug nicht zum Einsatzfahrzeug werde.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung vom 19.5.1995, in welcher der Berufungswerber im wesentlichen ausführt, bei dem Kraftfahrzeug MD-1 handle es sich um ein Einsatzfahrzeug, wobei der Berufungswerber die Definition im Straferkenntnis nicht für richtig erachte. Vielmehr sei im KFG 1967, § 2 Z 28, angegeben, daß ein Feuerwehrfahrzeug aufgrund der Bauart und Ausrüstung ein Einsatzfahrzeug darstelle und deshalb sei für dieses gemäß § 3 lit b Parkometergesetz auch keine Parkometerabgabe zu entrichten. Auch gemäß § 3 lit a wäre das Kraftfahrzeug von der Entrichtung der Parkometerabgabe befreit, da es auf die Freiwillige Feuerwehr N zugelassen sei und die Freiwillige Feuerwehr eine Körperschaft öffentlichen Rechtes sei.

2) In der Angelegenheit fand am 10.11.1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien statt.

In dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber als Partei einvernommen. Die weiteren Parteien sind dieser Verhandlung ferngeblieben.

3) Die Berufung ist nicht begründet.

Gemäß § 1 Abs 1 des Gesetzes vom 5.7.1974, LGBl f Wien Nr 47, über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Fahrzeuge (Parkometergesetz) kann der Gemeinderat für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben. Von dieser Ermächtigung hat der Wiener Gemeinderat mit Beschluß vom 28.2.1986, PR Z 576, verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien vom 20.3.1986, Heft Nr 12, Gebrauch gemacht. § 4 dieser Verordnung sieht vor, daß die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines als entrichtet anzusehen ist. Gemäß § 1 Abs 3 zweiter Satz Parkometergesetz hat jeder Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Anordnung nach Abs 1 getroffen wurde, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Der Berufungswerber bringt vor, daß das verfahrensgegenständliche Fahrzeug von der Entrichtung der Abgabenpflicht nach dem Parkometergesetz befreit gewesen sei.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte er aus, daß es richtig sei, daß er sein Fahrzeug, wie im Straferkenntnis dargestellt, abgestellt habe und daß es sich in einer Kurzparkzone befunden habe. Es sei weiters richtig, daß ein Parkschein nicht angebracht gewesen sei. Er legte den Zulassungsschein des Fahrzeuges vor und führte dazu aus, das Fahrzeug sei auf die Freiwillige Feuerwehr N zugelassen. Er verwies darauf, daß das Fahrzeug als Feuerwehrfahrzeug typisiert sei. Das Fahrzeug sei im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt abgestellt gewesen und habe weder Blaulicht noch Folgetonhorn eingeschaltet gehabt.

Mit seinem Vorbringen ist der Berufungswerber nicht im Recht:

Im Berufungsfall kommen die Ausnahmebestimmungen des § 3 Abs 1 lit a und b Parkometergesetz in Betracht. Diese lauten:

"§ 3 (1) Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:

a) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder die Österreichische Bundesbahn zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

b) Einsatzfahrzeuge;

..."

Gebietskörperschaft ist eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, die alle Personen erfaßt, die in einer örtlichen Beziehung (zB Wohnsitz, Aufenthalt) zu einem bestimmten Gebiet stehen. Bestehende Gebietskörperschaften sind Bund, Länder und Gemeinden (Walter-Meier, Grundriß des Österreichischen Bundesverfassungsrechtes, 5, 264). Wie sich aus dem vom Berufungswerber vorgelegten Zulassungsschein im Zusammenhalt mit seiner Aussage ergibt, ist das verfahrensgegenständliche Fahrzeug MD-1 auf die Freiwillige Feuerwehr N zugelassen.

Gemäß § 4 Abs 2 des Niederösterreichischen Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes (NÖ-FGG), LGBl 4400/0, sind Freiwillige Feuerwehren Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Wie die erstinstanzliche Behörde zu Recht erkannt hat, sind die Ausnahmetatbestände vom Parkometergesetz im § 3 leg cit taxativ aufgezählt. Gemäß § 3 Abs 1 sind demnach nur solche Fahrzeuge, die für den Bund oder eine andere Gebietskörperschaft (Länder oder Gemeinden) oder die Österreichischen Bundesbahnen zugelassen sind, von der Abgabepflicht befreit, nicht aber solche Fahrzeuge, die auf andere Körperschaften öffentlichen Rechtes, wie im vorliegenden Fall Freiwillige Feuerwehren, zugelassen sind. Gemäß § 2 Abs 1 Z 25 StVO ist ein Einsatzfahrzeug ein Fahrzeug, daß aufgrund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung dieser Signale.

Für die Qualifikation eines Fahrzeuges als Einsatzfahrzeug ist es somit nicht ausreichend, daß ein Fahrzeug mit blauem Licht oder Folgetonhorn ausgerüstet ist, sondern ist es vielmehr erforderlich, daß blaues Licht oder Folgetonhorn tatsächlich verwendet werden. Es genügt die Verwendung eines dieser Signale (vgl OGH vom 20.12.1988, 2 OB 157/88). Wie sich schon aus den Ausführungen des Berufungswerbers ergibt, sind im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder das blaue Licht noch das Folgetonhorn tatsächlich verwendet worden. Beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich somit um kein Einsatzfahrzeug. Zwar führt der Berufungswerber zutreffenderweise aus, das Fahrzeug sei als Feuerwehrfahrzeug (§ 2 Z 28 KFG) typisiert, doch vermag dieser Umstand an der Gebührenpflicht dieses Fahrzeuges nichts zu ändern, da aufgrund der taxativen Aufzählung der Befreiungstatbestände auch Feuerwehrfahrzeuge nur dann von der Gebührenpflicht befreit sind, wenn sie Einsatzfahrzeuge sind, dh wenn das blaue Licht oder das Folgetonhorn tatsächlich verwendet werden.

Auf Grund des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes steht somit fest, daß der Berufungswerber im vorliegenden Fall sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatte, ohne die Abgabe nach dem Parkometergesetz zu entrichten und er dadurch diese Abgabe verkürzt hat.

Auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs 1 des Parkometergesetzes, LGBl für Wien Nr 47/1974 in der derzeit geltenden Fassung sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu S 3.000,-- zu bestrafen.

Nach § 4 Abs 1 des Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).

Daß die Kenntnis ordnungsgemäß kundgemachter Abgabenvorschriften des Parkometergesetzes einem Kraftfahrer zuzumuten ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 27.5.1983, Zl 83/17/0074, ausgesprochen. Der Akteninhalt und das Berufungsvorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Berufungswerber nach seinen persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder daß ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Der Berufungswerber hat daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- erscheint bei dem gegebenen Strafrahmen selbst unter Berücksichtigung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers erforderlich, da er auch nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien sich nicht einsichtig gezeigt hat und somit aus spezialpräventiver Sicht eine noch geringere Strafe nicht geeignet schien, den Berufungswerber in Hinkunft zur Beachtung der Vorschriften des Parkometergesetzes wirksam zu verhalten. Zwar hat der Berufungswerber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erkennen lassen, daß er der Ansicht sei, das Abstellen des Fahrzeuges in der Kurzparkzone in der Nähe seines "Standortes" im Wiener Gemeindebezirk sei im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für das Landesfeuerwehrkommando Niederösterreich unerläßlich, doch hat er nicht einmal behauptet, daß er auch nur versucht hätte, im Hinblick auf die von ihm angedeuteten Interessen eine, für eben solche Fälle in Frage kommende, Ausnahmegenehmigung nach § 45 StVO und eine Pauschalierung der Parkometerabgabe zu erwirken und so den erwünschten Erfolg in der gesetzlich vorgesehenen Weise zu erreichen. Eine Herabsetzung der Strafe war somit nicht möglich, weil auch nicht erkennbar ist, daß das der Übertretung zugrundeliegende Verschulden nur geringfügig wäre, hätte doch der entstandene Nachteil bei gehöriger Aufmerksamkeit leicht vermieden werden können. Auf die vom Berufungswerber bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde Bedacht genommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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