§ 2 Z 14 KFG legt fest, dass ein Motorfahrrad ein Kraftrad mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm² hat. Diese Bestimmung definiert somit nur den Begriff Motorfahrrad, weshalb sie bei einer Erhöhung der angeführten Bauartgeschwindigkeit keinen eigenen Verwaltungsstraftatbestand bildet. Ein Lenkerdelikt nach § 102 Abs 1 iVm § 2 Z 14 KFG gibt es daher nicht. Wird mit einem geeichten Mopedprüfstand eine Erhöhung der Bauartgeschwindigkeit um 37 km/h festgestellt, hat der Lenker Übertretungen nach § 36 lit a KFG (Wegfall der Zulassung des Kraftrades zum Verkehr) und (gegebenenfalls) nach § 1 Abs 3 FSG (Nichtbesitz der erforderlichen Lenkberechtigung für die Gruppe A) zu verantworten.