TE UVS Steiermark 2006/08/01 30.18-34/2006

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Veröffentlicht am 01.08.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung von Herrn L F S, vertreten durch H K, diese vertreten durch Rechtsanwälte Mag. M P, Mag. H P, F 6/10/40, G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 07.04.2006, GZ.: III/S-30931/05, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung im Punkt 1. Folge gegeben, der Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG zur Einstellung gebracht. In den Punkten 2. und 3. wird die Berufung abgewiesen. Hiedurch vermindert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz auf den Betrag von ? 25,00, welcher binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von ? 50,00 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 13.09.2005, um 15.00 Uhr, in G V., T 167, als Lenker des Motorfahrrades mit dem Kennzeichen , 1. die Fahrt angetreten, ohne sich vorher, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei, überzeugt zu haben, dass das von ihm zu lenkende Kfz den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da die höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h, um 37 km/h überschritten wurde. Die Messung der Bauartgeschwindigkeit sei mit dem geeichten Mopedprüfstand der Marke Scootoroll erfolgt. 2. das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für das von ihm gelenkte Kfz gewesen sei, da er lediglich im Besitz eines Mopedausweises war, jedoch der Lenkberechtigung für die Klasse A erforderlich gewesen wäre um berechtigterweise das gelenkte Kraftfahrzeug zu lenken. 3. das Kraftfahrzeug verwendet, obwohl es nicht zum Verkehr zugelassen war. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 102 Abs 1 iVm § 2 Abs 14 Kraftfahrgesetz (im Folgenden KFG) zu Punkt 1., des § 1 Abs 3 Führerscheingesetz (im Folgenden FSG) iVm § 20 VStG zu Punkt 2. und des § 36 lit a KFG zu Punkt 3. wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in der Höhe von ? 70,00 (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) zu Punkt 1. gemäß § 134 Abs 1 KFG, in der Höhe von ? 200,00 (fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu Punkt 2. gemäß § 37 Abs 3 Z 1 FSG iVm § 20 VStG sowie in der Höhe von ?

50,00 (ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) zu Punkt 3. gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt. In der innerhalb offener Frist eingebrachten Berufung wurde von Frau H K als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Berufungswerbers ausgeführt, dass bei der Fa. L-W in G ein fabrikneues Moped der Marke Derbi, Modell Senda SM X-Treme gekauft worden sei und die Höchstgeschwindigkeit laut Typenschein 45 km/h betragen soll. Der Händler habe auch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass das Moped schneller fahren könne. Seitens ihres Sohnes seien keinerlei Änderungen am Moped vorgenommen worden. Eine Rückfrage beim Händler habe ergeben, dass dieser die Fahrzeuge vom Generalimporteur bereits in diesem Zustand erhalte. Es müsse von der Behörde und vom Gesetzgeber dort angesetzt werden, wo das Verhängnis seinen Lauf nehme, nämlich beim Importeur und müsse verhindert werden, dass einem 15-jährigen Jugendlichen ein Moped verkauft werde, das nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Der Berufungswerber besuche die HTL in W und habe kein eigenes Einkommen. Mit seinem geringen Taschengeld könne er die Strafe nicht bezahlen. Also würde sie als Mutter dafür bestraft werden, dass seitens des Händlers ein nagelneues Moped ausgeliefert wurde, das nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe. In der ORF-Sendung Gut beraten Österreich sei am 04.04.2006 ein gleicher Fall behandelt worden und habe der Rechtsanwalt des Beschuldigten aus den vorangeführten Gründen einen Freispruch für seinen Klienten erreichen können. Im Vorbereitenden Schriftsatz durch den Rechtsvertreter von Frau H K wurde das Berufungsvorbringen präzisiert und ergänzend ausgeführt, dass vom Berufungswerber auf keinen Fall die technischen Änderungen am Fahrzeug durchgeführt worden seien. Der Berufungswerber habe aufgrund des Kaufes bei einem konzessionierten Händler davon ausgehen können, dass das gegenständliche Motorfahrrad auch tatsächlich nur die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h erreiche. Auch habe der Berufungswerber vor der Anhaltung am 13.09.2005 nicht bemerkt, dass das Moped zu schnell fahre und eine Geschwindigkeit von über 80 km/h erreichen könne. Der Berufungswerber habe auch nicht im Zuge der Anhaltung zugegeben, zu wissen, dass das Fahrzeug so schnell fährt. Der Vorwurf, dass sich der Berufungswerber vor Antritt seiner Fahrt nicht davon überzeugt habe, ob das von ihm gelenkte Motorfahrrad tatsächlich den Rechtsvorschriften entspricht, gehe insbesondere ins Leere, da aufgrund der nunmehr geschilderten Tatsachen der Berufungswerber keine Veranlassung sah daran zu zweifeln, dass sein von ihm gelenktes Motorfahrrad nicht den österreichischen Rechtsvorschriften entspricht. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Berufungswerber ein neues Motorfahrrad erworben hat und dies mit einem gültigen Kaufvertrag von einem in Österreich registrierten Händler, lasse sich entnehmen, dass der Berufungswerber zu Recht davon ausging, dass sein erworbenes Motorfahrrad den tatsächlichen Rechtsvorschriften entsprach. Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion aufzuheben. Bei der Berufungsverhandlung am 25.07.2006 brachte der Berufungswerber noch vor, dass er das gegenständliche Motorfahrrad Anfang Juni 2005 erworben und am 14.06.2005 begonnen habe, mit diesem Motorfahrrad zu fahren. Er habe dieses hauptsächlich benutzt, um in die Schule, nämlich in die HTL W, zu gelangen. Weiters habe er dann auch das Motorfahrrad in seiner Freizeit benutzt. Soweit er sich erinnern könne, habe er bis zum 13.09.2005 ca. 600 - 700 km zurückgelegt. In diesen drei Monaten habe er nicht bemerkt und gewusst, dass das Moped dermaßen hohe Geschwindigkeiten erreichen könne. Dies auch deshalb, da die Gegend, die er vorwiegend befahren habe, sehr hügelig ist. Er habe auch bei der Amtshandlung am 13.09.2005 nicht gesagt, dass er von Anfang gewusst habe, dass das Moped über 80 km/h schnell fahre und der Händler für diese Strafe aufkommen müsse. Er habe es sich allerdings gedacht, da einige Bekannte das gleiche Fahrzeug erworben haben und diese damit solche Geschwindigkeiten erreichen konnten. Richtig sei, dass der Beamte nach der Überprüfung ihm das Ergebnis mitteilte und er daraufhin sagte, dass er jetzt wisse, wie schnell das Fahrzeug gehe. Keinesfalls habe er das Motorfahrrad technisch verändert oder manipuliert. Er habe das Fahrzeug vom Händler in diesem Zustand übernommen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist unbestritten davon auszugehen, dass der Berufungswerber Zulassungsbesitzer des als Motorfahrrad zugelassenen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ist und dass er an diesem sich im Originalzustand befindlichen Fahrzeug keine Veränderungen vorgenommen hat. Weiters steht unbestritten fest, dass der Berufungswerber dieses Kraftfahrzeug am 13.09.2005, um 15.00 Uhr, im Ortsgebiet von G, auf Höhe T 167 gelenkt hat und dass bei der im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durchgeführten Überprüfung am gültig geeichten Rollprüfstand nach Abzug der Eich- und Verkehrsfehlergrenze (6 km/h) eine mögliche Höchstgeschwindigkeit von 82 km/h festgestellt werden konnte. Dieses somit als Motorrad anzusehende Kraftfahrzeug war weder als Motorrad zum Verkehr zugelassen, noch war der Berufungswerber im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die dieses Fahrzeug fällt. Diese Feststellungen konnten aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und des durchgeführten Beweisverfahrens getroffen werden. Zu den einzelnen Tatvorwürfen ist Nachstehendes auszuführen: Übertretung in Punkt 1.: Gemäß § 102 Abs 1 KFG darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Gemäß § 2 Z 14 KFG ist ein Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat. Bei beiden zitierten Bestimmungen handelt es sich jedoch nicht um Bestimmungen, die einen Straftatbestand bilden. Die Bestimmung des § 2 Z 14 KFG enthält nämlich lediglich Begriffsbestimmungen, um Unklarheiten bei der Auslegung von Begriffen vorzubeugen. Der § 102 Abs 1 KFG für sich allein bildet auch keinen Straftatbestand, sondern ist nur im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes anzuwenden. Abgesehen davon ist der Unrechtsgehalt des in Punkt 1. vorgeworfenen Verhaltens bereits durch die Punkte 2. und 3. mitumfasst, sodass es sich auch um eine unzulässig Doppelbestrafung (§ 22 VStG) handeln würde. Der in Berufung gezogene Bescheid war daher in Punkt 1. zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. Übertretung in Punkt 2.: Wie bereits ausgeführt, hat der Berufungswerber zur Tatzeit am Tatort ein als Motorfahrrad zugelassenes, jedoch als Motorrad einzustufendes KFZ gelenkt. Gemäß § 2 Z 15 KFG gilt als Motorrad ein nicht unter Z 14 fallendes einspuriges Kraftrad (Z 4), als Kleinmotorrad ein Motorrad, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat und als Leichtmotorrad ein Motorrad oder ein Motorrad mit Beiwagen mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Die Kontrolle am geeichten Mopedprüfstand ergab im gegenständlichen Fall eine Geschwindigkeit von 82 km/h, das Fahrzeug verfügte sohin über eine motorische Antriebsleistung, welche weit über den Antriebsleistungen von ordnungsgemäß zugelassenen Motorfahrrädern liegt. Dies hätte dem Berufungswerber mit einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit selbst auffallen müssen. Dem Vorbringen, er habe sich auf die behördlichen Eintragungen im Typenschein, wo eine Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h ausgewiesen ist und auf den konzessionierten Händler verlassen können, ist entgegen zu halten, dass es sich bei den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen um derart wesentliche Normen handelt, die vor allem Jugendlichen bekannt sein müssen. Dem Berufungswerber, der das gegenständliche Fahrzeug bereits über drei Monate gelenkt hat, muss der Umstand, dass mit diesem Kraftfahrzeug eine höhere Bauartgeschwindigkeit als 45 km/h erreicht werden kann, auch ohne technische und rechtliche Kenntnisse zum Bewusstsein gekommen sein. Das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers war völlig unglaubwürdig und war auch nicht vom Vorliegen eines Rechts- oder Tatbildirrtums auszugehen. Gemäß § 1 Abs 3 FSG ist das Lenken eins Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in dem hier nicht vorliegenden Fall des Abs 5 nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen vorliegenden Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Fahrzeug fällt. Diese gesetzliche Bestimmung soll gewährleisten, dass Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich von Personen gelenkt werden, die im Besitz einer dafür erforderlichen Lenkberechtigung sind und somit nachweislich über die hiefür erforderlichen Voraussetzungen und Kenntnisse verfügen, da der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch unfähige und ungeeignete Lenker vorgebeugt werden soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung zu den gröbsten Verstößen der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen. Da der Berufungswerber ein Motorrad ohne entsprechende Lenkberechtigung gelenkt hat, hat er die ihm mit Punkt 2. zur Last gelegte Verwaltungsübertretung subjektiv und objektiv zu verantworten.

Übertretung in Punkt 3.: Gemäß § 36 lit a KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger, außer Anhänger die von Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs 7 KFG über Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 - 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§45 und 46) geführt werden. Wie bereits oben ausgeführt, geht die erkennende Behörde davon aus, dass der Berufungswerber mit dem als Motorfahrrad zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen eine Geschwindigkeit von 82 km/h erreichen konnte und somit ein Motorrad lenkte. Nach herrschender Rechtsansicht liegt eine Übertretung nach § 36 lit a KFG vor, wenn ein als Motorrad zu wertendes Fahrzeug als Motorfahrrads zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen worden ist. Die Bestimmung des § 36 lit a KFG verfolgt den Zweck, zu bewirken, dass auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich Kraftfahrzeuge verwendet werden, die zum Verkehr zugelassen sind. Dies deshalb, um einerseits zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere Kraftfahrzeuge verwendet und andererseits die berechtigten Schadenersatzansprüche geschädigter Dritter gesichert werden. Der Berufungswerber hat durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges, welches nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, gegen den Schutzzweck der Norm verstoßen und somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung subjektiv und objektiv zu verantworten. Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich des Schutzzweckes der im Einzelfall verletzten gesetzlichen Bestimmungen auf die obigen Ausführungen verwiesen. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe liegen keine vor, als mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten. Gemäß § 5 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn vom Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist oder die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Im vorliegenden Fall wurde bereits von der Vorinstanz hinsichtlich Punkt 2. im Hinblick des Vorliegens von Milderungsgründen und dem Umstand, dass der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindestgeldstrafe (im gegenständlichen Fall gemäß § 37 Abs 3 Z 1 FSG ? 363,00) auf annähernd die Hälfte reduziert. Die Bestimmung des § 20 VStG betreffend die außerordentliche Milderung der Strafe, wonach bei Zutreffen der darin genannten Kriterien die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, wurde somit bereits von der Vorinstanz annähernd ausgeschöpft. Die in Punkt 3. verhängte Strafe ist bei einem Strafrahmen von bis zu ? 2.180,00 im untersten Bereich angesiedelt und ist sowohl dem Verschulden, als auch den ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst. Aufgrund all dieser Erwägungen war - wie im Spruch ersichtlich - zu entscheiden. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Falle der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 Prozent der verhängten Strafe festzusetzen ist.

Schlagworte
Motorfahrrad Begriffsbestimmung Verwaltungsstraftatbestand
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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