Der Berufungswerber führt zutreffenderweise aus, das Fahrzeug sei als
Feuerwehrfahrzeug (§ 2 Z 28 KFG) typisiert, doch vermag dieser Umstand an der Gebührenpflicht dieses Fahrzeuges nichts zu ändern, da aufgrund der taxativen Aufzählung der Befreiungstatbestände auch Feuerwehrfahrzeuge nur dann von der Gebührenpflicht befreit sind, wenn sie Einsatzfahrzeuge sind, dh wenn das blaue Licht oder das Folgetonhorn tatsächlich verwendet werden.