RS UVS Wien 1995/11/21 05/K/03/879/95

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Veröffentlicht am 21.11.1995
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Rechtssatz

Der Berufungswerber führt zutreffenderweise aus, das Fahrzeug sei als

Feuerwehrfahrzeug (§ 2 Z 28 KFG) typisiert, doch vermag dieser Umstand an der Gebührenpflicht dieses Fahrzeuges nichts zu ändern, da aufgrund der taxativen Aufzählung der Befreiungstatbestände auch Feuerwehrfahrzeuge nur dann von der Gebührenpflicht befreit sind, wenn sie Einsatzfahrzeuge sind, dh wenn das blaue Licht oder das Folgetonhorn tatsächlich verwendet werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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