RS UVS Kärnten 1992/05/07 KUVS-245/6/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1992
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Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte einen Stapler verwendet, in welchem keine Waage eingebaut ist, ist er gehalten, das Ladegewicht in anderer geeigneter Weise festzustellen - etwa im Schätzungswege - und hat er im Zweifel lediglich so viel zu laden, daß er unter den gegebenen Verhältnissen mit gutem Grund die Hintanhaltung einer Überladung erwarten kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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