Wenn der Beschuldigte einen Stapler verwendet, in welchem keine Waage eingebaut ist, ist er gehalten, das Ladegewicht in anderer geeigneter Weise festzustellen - etwa im Schätzungswege - und hat er im Zweifel lediglich so viel zu laden, daß er unter den gegebenen Verhältnissen mit gutem Grund die Hintanhaltung einer Überladung erwarten kann.