TE UVS Niederösterreich 1992/05/15 Senat-P-92-014

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Veröffentlicht am 15.05.1992
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 VStG, BGBl Nr 52/1991 Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.

Gemäß §45 Abs1 Z1 VStG wird die Einstellung des Verfahrens verfügt.

Text

Mit einer Anzeige des Gendarmeriepostens xx wurde Herrn A H-N als Lenker eines Kraftfahrzeuges zur Last gelegt, einen Führerschein mitgeführt zu haben, bei dem das Geburtsdatum nicht mehr einwandfrei lesbar gewesen sei, und in dem sich ein Lichtbild befunden habe, auf dem der Angezeigte, der jetzt sehr langes blondes Haar trage, mit kurzen dunklen Haaren abgebildet und nicht mehr einwandfrei zu erkennen gewesen sei, weshalb der Führerschein ungültig gewesen sei.

 

Gegen die Strafverfügung hat der Beschuldigte Einspruch erhoben und eingewendet, bei Kontrollen bisher deswegen noch nie beanstandet worden zu sein.

 

Da der im Rechtshilfeweg als Zeuge einvernommene Meldungsleger seine Angaben aufrecht erhalten hat, hat die Bundespolizeidirektion xx den Angezeigten mit Straferkenntnis vom 19. März 1992 gemäß §71 Abs3 iVm §134 Abs1 KFG bestraft.

 

Dagegen richtet sich die beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ mündlich eingebrachte Berufung.

Der Berufungswerber hat dabei den Führerschein zur Einsichtnahme und Anfertigung einer Fotokopie vorgelegt.

Im Zuge dieser unmittelbaren Beweisaufnahme hat der Unabhängige Verwaltungssenat festgestellt, daß das Geburtsdatum 29.12.1949 vollständig, das Tagesdatum hinsichtlich der Zahl 9 bei ungünstigen Lichtverhältnissen eventuell nicht leicht lesbar ist und daß das Lichtbild, abgesehen von der Fülle, Länge und Farbe der Haare den Inhaber ohne Schwierigkeit erkennen läßt.

 

Die Bundespolizeidirektion xx hat den Verwaltungsstrafakt vorgelegt, zum Vorbringen des Berufungswerbers und der Ablichtung des Führerscheines keine gesonderte Stellungnahme abgegeben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Nach dem Wortlaut des §71 Abs3 KFG 1967 kommt es nicht darauf an, ob der Name und das Geburtsdatum im Führerschein einwandfrei abzulesen ist, sondern darauf, ob die diesbezüglichen Eintragungen unkenntlich geworden sind. Davon kann jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn die Eintragung bei einer Ausweiskontrolle zur Nachtzeit - sie erfolgte um 21,15 Uhr - bloß nicht sofort zweifelsfrei lesbar ist. Es ist auch nicht entscheidend, ob das Aussehen eines Beschuldigten auf dem im Führerschein befindlichen Lichtbild mit jenem zur Tatzeit ident ist, weil sonst jede Veränderung im Aussehen (zB geänderter Haarschnitt, bei einem Farbfoto: Bräunung oder Blässe, dh Veränderung der Gesichtsfarbe je nach dem, ob die Fahrt nach einem Urlaub oder einer Krankheit unternommen wurde) die Ungültigkeit des Führerscheines zur Folge hätte.

Angesichts des vom Berufungswerber geführten Beweises war wie im Spruch zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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