RS UVS Kärnten 1992/01/08 KUVS-307/3/91

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Veröffentlicht am 08.01.1992
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Rechtssatz

Hat der Beschuldigte nicht selbst das Kraftfahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt gelenkt und war ihm auch die Person des Lenkers nicht bekannt, so ist er trotz einer erlassenen Dienstanweisung verpflichtet, den tatsächlichen Lenker zu eruieren.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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