RS UVS Niederösterreich 1992/05/15 Senat-P-92-014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob der Name und das Geburtsdatum im Führerschein einwandfrei abzulesen sind, sondern darauf, ob die diesbezüglichen Eintragungen unkenntlich geworden sind. Davon kann jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn die Eintragung bei einer Ausweiskontrolle zur Nachtzeit bloß nicht sofort zweifelsfrei lesbar ist. Es ist auch nicht entscheidend, ob das Aussehen eines Führerscheinbesitzers auf dem im Führerschein befindlichen Lichtbild mit jenem zur Tatzeit ident ist, weil sonst jede Veränderung im Aussehen (Haarschnitt, Veränderung der Gesichtsfarbe, etc) die Ungültigkeit des Führerscheins zur Folge hätte.

 

Im konkreten Fall konnte der Inhaber des Führerscheines auf dem Lichtbild ohne Schwierigkeiten erkannt werden (Haare in Fülle, Länge und Farbe geändert).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten