Index: 70/05 Schulpflicht
Norm: SchPflG 1985 §1 Abs1;SchPflG 1985 §11 Abs2;SchPflG 1985 §11 Abs3;SchPflG 1985 §11 Abs4;SchPflG 1985 §2;SchPflG 1985 §3;SchPflG 1985 §7 ;
Rechtssatz: Die allgemeine Schulpflicht beginnt gemäß § 2 Schulpflichtgesetz ab dem der Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. Ein Kind, welches das sechste Lebensjahr erst nach dem 1. September vollendet, ist im betreffenden... mehr lesen...
Index: 70/05 Schulpflicht
Norm: SchPflG 1985 §1 Abs1;SchPflG 1985 §11 Abs2;SchPflG 1985 §11 Abs3;SchPflG 1985 §11 Abs4;SchPflG 1985 §5;SchPflG 1985 §7;
Rechtssatz: Eine Regelung, derzufolge Zeiten, in denen einem Kind vor Erreichung der Schulpflicht häuslicher Unterricht erteilt wurde, in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht einzurechnen wären, sieht das Gesetz nicht vor; häuslicher Unterricht vor Erreichung der... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt: Die am 23. August 1988 geborene Tochter (Erstbeschwerdeführerin) der Zweitbeschwerdeführerin erfüllte im Schuljahr 1999/2000 ihre Schulpflicht durch "Teilnahme am häuslichen Unterricht" im Sinne des § 11 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes (SchPflG). Mit Bescheid vom 1. August 2000 sprach die belangte Behörde unter Berufung auf § 11 Abs. 4 SchPflG aus, da... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren70/05 Schulpflicht
Norm: AVG §37;AVG §56;SchPflG 1985 §11 Abs4;
Rechtssatz: Selbst allenfalls bei der Externistenprüfung unterlaufene Verfahrensmängel oder die Möglichkeit der Wiederholung der Externistenprüfung vermögen nichts daran zu ändern, dass der Nachweis eines zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts - in Gestalt des Zeugnisses über eine bestandene Externistenprüfun... mehr lesen...
Index: 19/05 Menschenrechte70/05 Schulpflicht
Norm: MRKZP 01te Art2;SchPflG 1985 §11 Abs2;SchPflG 1985 §11 Abs4;
Rechtssatz: Mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht sind die periodische Prüfung dieser Kinder durch staatliche Organe, aber auch die zwangsweise Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar (vgl dazu Juranek, Schulverfassung und Schulverwaltung in Österreich und in Europa, Bd I... mehr lesen...
Index: 70/05 Schulpflicht70/06 Schulunterricht
Norm: SchPflG 1985 §11 Abs4;SchUG 1986 §42 Abs14;
Rechtssatz: Der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des § 11 Abs 4 SchPflG kann nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung (vgl § 42 Abs 14 SchUG) erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigste... mehr lesen...
Index: 70/05 Schulpflicht70/06 Schulunterricht
Norm: SchPflG 1985 §11 Abs4;SchUG 1986;
Rechtssatz: Was unter der in § 11 Abs. 4 SchPflG angeordneten "Prüfung" zu verstehen ist, ergibt sich aus den Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:2000100187.X02 Im RIS seit 19.07.2001 ... mehr lesen...
Mit den angefochtenen Bescheiden ordnete die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 4 iVm § 5 des Schulpflichtgesetzes 1985 idF BGBl. Nr. 513/1993 (SchPflG), an, daß die Beschwerdeführerinnen ab sofort ihre Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pflichtschule zu erfüllen hätten. Begründend wird in den im wesentlichen gleichlautenden Bescheiden dargelegt, die Beschwerdeführerinnen hätten im Schuljahr 1995/1996 die "Lernwerkstatt integrative Schule H",... mehr lesen...
Index: 70/05 Schulpflicht70/06 Schulunterricht
Norm: SchPflG 1985 §11 Abs4;SchUG 1986 §42 Abs14; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/10/0061
97/10/0062
Rechtssatz: § 11 Abs 4 SchPflG schließt eine Auslegung aus, wonach der zureichende Erfolg des Unterrichts, wenn die vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden wurde, durch anderweiti... mehr lesen...
Index: 70/05 Schulpflicht70/06 Schulunterricht
Norm: SchPflG 1985 §11 Abs4;SchUG 1986 §42 Abs14;SchUG ExternistenprüfungsV 1979 §20 Abs1 Z4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/10/0061
97/10/0062 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/05/29 94/10/0187 2 Stammrechtssatz Vom "Nachweis des zureichenden Erfolges" iSd § 11 Abs 4 SchPflG kann nur dan... mehr lesen...
Index: 70/05 Schulpflicht70/06 Schulunterricht
Norm: SchPflG 1985 §11 Abs4;SchUG 1986 §42 Abs14;SchUG ExternistenprüfungsV 1979 §1 Abs3;SchUG ExternistenprüfungsV 1979 §20 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/10/0061
97/10/0062
Rechtssatz: Es besteht kein Zweifel, daß sich das Gesetz sowohl mit dem Begriff "Erfolg des Unterrichts" als auch mit d... mehr lesen...
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Erledigung des Bezirksschulrates Vöcklabruck vom 11. Juli 1995 wurde von diesem an die Zweitbeschwerdeführerin folgendes Schreiben gerichtet: "Sehr geehrte Eltern In der am 28.6.1995 an der Volksschule V stattgefundenen Überprüfung ihres Sohnes F nach häuslichem Unterricht im Schuljahr 1994/95, 1. Schulstufe, wurde festgestellt, daß der zureichende Erfolg nicht erreicht werden konnte. Gemäß § 11 Abs. 4 des Schu... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren70/05 Schulpflicht
Norm: AVG §56;SchPflG 1985 §11 Abs2;SchPflG 1985 §11 Abs4;VwGG §34 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
95/10/0202 B 27. November 1995
Rechtssatz: Der Einladung, "dem Bezirksschulrat schriftlich bekanntzugeben, in welcher Volksschule" (hier) ein Elternteil sein Kind "zum Schulbesuch angemeldet" habe, kommt w... mehr lesen...
Die am 20. Februar 1985 geborene Tochter der Beschwerdeführerin, HK, erfüllte im Schuljahr 1993/94 ihre Schulpflicht durch "Teilnahme am häuslichen Unterricht" im Sinne des § 11 Abs. 2 SchPflG. Mit Schreiben vom 21. Juni 1994 an einen Lehrer der Volksschule in Wien 8, X-Gasse, erklärte WT (offenbar der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin), HK zur Externistenprüfung für die 3. Schulstufe anzumelden. Die Schule teilte mit Schreiben vom 24. Juni 1994 mit, daß die Externistenprüfungen f... mehr lesen...
Der am 15. Dezember 1984 geborene Sohn des Beschwerdeführers, DT, erfüllte im Schuljahr 1993/1994 seine Schulpflicht durch "Teilnahme am häuslichen Unterricht" im Sinne des § 11 Abs. 2 SchPflG. Mit seinem an einen Lehrer der öffentlichen Volksschule in Wien 8, X-Gasse, gerichteten Schreiben vom 21. Juni 1994 erklärte der Beschwerdeführer, seinen Sohn für die Externistenprüfung der 3. Schulstufe anzumelden. Mit Schreiben vom 24. Juni 1994 teilte die Schule mit, daß die Externistenprüfu... mehr lesen...
Index: 70/05 Schulpflicht
Norm: SchPflG 1985 §11 Abs4;
Rechtssatz: Vom "Nachweis des zureichenden Erfolges" iSd § 11 Abs 4 SchPflG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1994100187.X02 Im RIS seit 02.07.2001 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren70/05 Schulpflicht
Norm: AVG §3;AVG §56;AVG §63 Abs1;AVG §66 Abs4;SchPflG 1985 §11 Abs3;SchPflG 1985 §11 Abs4;VwGG §42 Abs2 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/10/0193
Rechtssatz: Es besteht keine Grundlage dafür, auch nach einem Wechsel des Wohnsitzes die Zuständigkeit für die Anordnung... mehr lesen...
Index: 70/05 Schulpflicht
Norm: SchPflG 1985 §11 Abs3;SchPflG 1985 §11 Abs4;
Rechtssatz: Aus § 11 Abs 3 SchPflG und § 11 Abs 4 SchPflG ergibt sich die Schuljahrbezogenheit der dort getroffenen Regelungen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1994100187.X01 Im RIS seit 02.07.2001 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren70/05 Schulpflicht70/06 Schulunterricht
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs1;AVG §56;SchPflG 1985 §11 Abs4;SchUG 1986 §71 Abs2 lite;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Allenfalls bei der Externistenprüfung nach § 11 Abs 4 SchPflG unterlaufene Verfahrensmängel (deren Wahrnehmung nicht in einem Verfahren nach § 11 Abs 4 SchPflG, sondern gegebenenfalls in jenem nach §... mehr lesen...
Index: 70/05 Schulpflicht
Norm: SchPflG 1985 §11 Abs4;
Rechtssatz: Eine rechtliche Grundlage für eine Vorgangsweise der zur Entscheidung nach § 11 Abs 4 SchPflG berufenen Behörde, den Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts durch eine Prüfung an einer entsprechenden Schule ungeachtet des Umstandes, daß das Ergebnis der Externistenprüfung nach § 11 Abs 4 SchPflG als "Nicht bestanden" beurkunde... mehr lesen...